Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2002/95/EG. Elektro- und Elektronikgeräte. Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe. Decabromdiphenylether (‚Deca-BDE’). Entscheidung 2005/717/EG der Kommission. Freistellung von Deca-BDE vom Verwendungsverbot. Nichtigkeitsklage. Durchführungsbefugnisse der Kommission. Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen von Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/717 werden bis zum 30. Juni 2008 einschließlich aufrechterhalten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Königreichs Dänemark in der Rechtssache C-295/06.
4. Das Königreich Dänemark (in der Rechtssache C-14/06), die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Norwegen tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 230 EG, eingereicht am 11. Januar 2006 (C-14/06) und 9. Januar 2006 (C-295/06, ursprünglich im Register des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Rechtssachennummer T-5/06 eingetragen),
Europäisches Parlament, vertreten durch K. Bradley, A. Neergaard und I. Klavina als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger in der Rechtssache C-14/06,
Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde, B. Weis Fogh und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
Kläger in der Rechtssache C-295/06,
unterstützt durch
Königreich Dänemark (Rechtssache C-14/06), vertreten durch J. Molde, B. Weis Fogh und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. J. Lois als Bevollmächtigte,
Republik Finnland, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
Königreich Norwegen, vertreten durch I. Djupvik, K. Waage und K. B. Moen als Bevollmächtigte im Beistand von E. Holmedal, advokat,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, M. Konstantinidis und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter), K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seiner unter der Rechtssachennummer C-14/06 eingetragenen Klageschrift begehrt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/717/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 271, S. 48, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Rz. 2
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2006 sind das Königreich Dänemark, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen zur Unterstützung der Anträge des Parlaments als Streithelfer zugelassen worden, während das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen worden ist.
Rz. 3
Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen und unter der Rechtssachennummer T-5/06 in das Register eingetragen worden ist, hat auch das Königreich Dänemark die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2006 hat das Gericht gemäß Art. 54 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 80 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache abgegeben, damit der Gerichtshof über den Nichtigk...