Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Energie aus erneuerbaren Quellen. Wasserkraft. Begriff. Energie, die in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird
Normenkette
Richtlinie 2009/28/EG Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a
Beteiligte
Prezes Urzędu Regulacji Energetyki |
Tenor
Der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen” in Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Warszawie Wydział Cywilny (Berufungsgericht Warschau, Zivilabteilung, Polen) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2016, in dem Verfahren
J. D.
gegen
Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von J. D., vertreten durch T. Gałecki, radca prawny,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Garofoli, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Talabér-Ritz und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. November 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J. D. und dem Prezes Urzędu Regulacji Energetyki (Präsident der Energieregulierungsbehörde, Polen) wegen dessen Weigerung, J. D. die Verlängerung einer Konzession zur Erzeugung von Elektrizität in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen kleinen Wasserkraftwerk zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/28
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 1 und 30 der Richtlinie 2009/28 heißt es:
„(1) Die Kontrolle des Energieverbrauchs in Europa sowie die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sind gemeinsam mit Energieeinsparungen und einer verbesserten Energieeffizienz wesentliche Elemente des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen … benötigt wird. Diese Faktoren spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung und Innovation sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung …
…
(30) Bei der Berechnung des Beitrags der Wasserkraft und der Windkraft für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Auswirkungen klimatischer Schwankungen durch die Verwendung einer Normalisierungsregel geglättet werden. Weiterhin sollte Elektrizität, die in Pumpspeicherkraftwerken aus zuvor hochgepumptem Wasser produziert wird, nicht als Elektrizität erachtet werden, die aus erneuerbaren Energiequellen stammt.”
Rz. 4
Art. 1 dieser Richtlinie, der deren Gegenstand und deren Anwendungsbereich regelt, bestimmt:
„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch … festgelegt. …”
Rz. 5
Art. 2 dieser Richtlinie, der Begriffsbestimmungen enthält, sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37)].
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Energie aus erneuerbaren Quellen’ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische,...