Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Waldbewirtschaftung auf der Grundlage der guten Praxis. Waldbewirtschaftungspläne. Übereinkommen von Aarhus. Zugang zu Gerichten. Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen. Recht von Umweltschutzorganisationen auf einen Rechtsbehelf
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 1-3, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 16 Abs. 1; Richtlinie 2009/147/EG Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 9 Abs. 1; Aarhus-Übereinkommen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Abs. 2
Beteiligte
Kommission/ Polen (Gestion et bonne pratique forestières) |
Tenor
1.Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung sowie aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Art. 14b Abs. 3 der Ustawa o lasach (Gesetz über die Wälder) vom 28. September 1991 in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o ochronie przyrody oraz ustawy o lasach (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Natur und des Gesetzes über die Wälder) vom 16. Dezember 2016 erlassen hat, der vorsieht, dass eine entsprechend den Anforderungen der guten Praxis im Bereich der Waldbewirtschaftung durchgeführte Waldbewirtschaftung nicht gegen die Bestimmungen über die Erhaltung von besonderen Beständen, Schöpfungen und Bestandteilen der Natur verstößt, insbesondere nicht gegen die Bestimmungen der Art. 51 und 52 der Ustawa o ochronie przyrody (Gesetz über den Schutz der Natur) vom 16. April 2004.
2.Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstoßen, dass sie nicht alle gesetzlichen Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Umweltschutzorganisationen bei einem Gericht eine effektive Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen im Sinne der Bestimmungen des Waldgesetzes beantragen können.
3.Die Republik Polen trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-432/21
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 15. Juli 2021,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Brauhoff, G. Gattinara, C. Hermes und D. Milanowska als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Republik Polen
- – dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie) und aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) verstoßen hat, dass sie Bestimmungen in das nationale System eingeführt hat, nach denen eine auf der Grundlage der guten Praxis vorgenommene Waldbewirtschaftung nicht gegen Naturschutzvorschriften der Habitat- und der V...