Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. GETREIDE. BERECHNUNG EINER AUSFUHRERSTATTUNG FUER SOBIT BEI IM VORAUS FESTGESETZEM ERSTATTUNGSSATZ. ABZUG DER FUER DAS GRUNDERZEUGNIS GEWAEHRTEN PRODUKTIONSERSTATTUNG. LANDWIRTSCHAFT. NICHT UNTER ANHANG II DES EWG-VERTRAGS FALLENDE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE. AUSFUHRERSTATTUNGEN. VORAUSFESTSETZUNG. ABZUG DER PRODUKTIONSERSTATTUNG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS. ANZUWENDENDER SATZ. MASSGEBLICHER ZEITPUNKT. AUSFUHRMONAT
Leitsatz (amtlich)
ARTIKEL*5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2682/72 ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER KRITERIEN ZUR FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, DIE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN, IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE DORT VORGESEHENE VORAUSFESTSETZUNG NUR DEN NICHT UM DEN SATZ DER PRODUKTIONSERSTATTUNG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS VERMINDERTEN BRUTTOSATZ BETRIFFT. BEI DEM IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN ABZUG IST DER PRODUKTIONSERSTATTUNGSSATZ ZUGRUNDE ZU LEGEN, DER IM AUSFUHRMONAT GALT.
Normenkette
VERORDNUNG Nr. 2682/72 DES RATES Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Jonas |
Tenor
DER AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ FÜR IM ZOLLGEBIET AUS MAIS DER TARIFSTELLE 10.05*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM AUGUST/SEPTEMBER 1980 HERGESTELLTE UND DANACH IN DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRTE SORBITE DER TARIFSTELLEN 29.04*C UND 38.19*T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BERECHNETE SICH AUCH DANN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IM AUSFUHRMONAT GELTENDEN PRODUKTIONSERSTATTUNGSSATZES, WENN DER AM 30. JULI 1980 GELTENDE AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN WAR.
Gründe
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 11. MÄRZ 1986, BEIM GERICHT EINGEGANGEN AM 10. APRIL 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG MEHRERER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN VORGELEGT, DIE DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SORBITE BETREFFEN.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER MAIZENA GMBH UND MEHREREN ANDEREN MIT IHR IN EINER GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (IM FOLGENDEN: KLAEGERINNEN) UND DEM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS (IM FOLGENDEN: BEKLAGTER).
3 DIE KLAEGERINNEN FÜHRTEN IN DER ZEIT VOM 1.*AUGUST BIS 30. SEPTEMBER 1980 SORBITE DER TARIFSTELLEN 29.04*C UND 38.19*T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN VERSCHIEDENE DRITTLÄNDER AUS. FÜR DEN ZUR HERSTELLUNG DIESES ERZEUGNISSES VERWENDETEN MAIS HATTEN SIE SICH DEN AM 30. JULI 1980 GELTENDEN ERSTATTUNGSSATZ IM VORAUS FESTSETZEN LASSEN.
4 DER BEKLAGTE GEWÄHRTE IHNEN AUSFUHRERSTATTUNGEN IN HÖHE VON INSGESAMT 357*833,26*DM. ER LEGTE DABEI DEN ERSTATTUNGSSATZ FÜR MAIS ZUR STÄRKEHERSTELLUNG VOM 30. JULI 1980 ZUGRUNDE, BERICHTIGTE DIESEN SATZ UM DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM SCHWELLENPREIS IM ZEITPUNKT DER VORAUSFESTSETZUNG UND DEM SCHWELLENPREIS IM AUSFUHRMONAT UND ZOG HIERVON DIE AM 30. JULI 1980 GELTENDE PRODUKTIONSERSTATTUNG AB.
5 NACH ERFOLGLOSEM EINSPRUCH ERHOBEN DIE KLAEGERINNEN KLAGE BEIM FINANZGERICHT, MIT DER SIE BEANTRAGTEN, DEN BEKLAGTEN UNTER ÄNDERUNG DER BETREFFENDEN BESCHEIDE ZU VERPFLICHTEN, STATT DES AM 30. JULI 1980 GELTENDEN PRODUKTIONSERSTATTUNGSSATZES FÜR MAIS (2,055 ECU PRO 100*KG) DEN IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR GELTENDEN SATZ (1,723 ECU PRO 100*KG) ZUGRUNDE ZU LEGEN.
6 NACH ABWEISUNG DER KLAGE LEGTEN DIE KLAEGERINNEN REVISION BEIM BUNDESFINANZHOF EIN. DIESER HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT:
”BERECHNETE SICH DER AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ FÜR IM ZOLLGEBIET AUS MAIS DER TARIFSTELLE 10.05*B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IM AUGUST/SEPTEMBER 1980 HERGESTELLTE UND DANACH IN DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRTE SORBITE DER TARIFSTELLEN 29.04*C UND 38.19*T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUCH DANN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IM AUSFUHRMONAT GÜLTIGEN PRODUKTIONSERSTATTUNGSSATZES, WENN DER AM 30. JULI 1980 GÜLTIGE AUSFUHRERSTATTUNGSSATZ IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN WAR?”
7 WEGEN DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG UND DER VON DEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DER KOMMISSION ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
8 NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN UND DER KOMMISSION IST DIE VOM BUNDESFINANZHOF GESTELLTE FRAGE ZU BEJAHEN. DIE KOMMISSION MEINT JEDOCH, DER IM MONAT DER AUSFUHR GELTENDE PRODUKTIONSERSTATTUNGSSATZ KÖNNE NUR DANN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN, WENN DIE KLAEGERINNEN NACHWIESEN, DASS FÜR DEN MAIS NUR EINE NACH DEM NIEDRIGEREN SATZ BERECHNETE PRODUKTIONSERSTATTUNG GEWÄHRT WORDEN SEI.
9 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 2682/72 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1972 (ABL. L*289, S.*13), DIE FÜR DIE FRAGLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN GILT, SIEHT DIE VORAUSFESTSETZUNG DES AUSFUHRERSTATTUNGSSATZES VOR. ER REGELT JEDOCH NICHT, WELCHER ERSTATTUNGSSATZ IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN KANN: DER GEMÄSS ARTIKEL 4...