Entscheidungsstichwort (Thema)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente. Maschinenlesbarer Pass. Erwähnung des Geburtsnamens auf der Personaldatenseite des Passes. Die Gefahr von Missverständnissen ausschließende Darstellung des Namens
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
Beteiligte
Tenor
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügt.
2. Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, nicht daran hindert, gleichwohl den Geburtsnamen entweder als primäres Identifizierungsmerkmal in Feld 06 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes oder als sekundäres Identifizierungsmerkmal in Feld 07 dieser Seite oder in ein einziges, aus den genannten Feldern 06 und 07 bestehendes Feld einzutragen.
3. Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt IV Nr. 8.6 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, daran hindert, den Geburtsnamen als optionales persönliches Datum in Feld 13 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes einzutragen.
4. Der Anhang der Verordnung Nr. 2252/2004 in der durch die Verordnung Nr. 444/2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ist im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Recht vorsieht, dass der Name einer Person aus ihren Vornamen und ihrem Familiennamen besteht, und der sich gleichwohl entscheidet, den Geburtsnamen des Passinhabers in den Feldern 06 und/oder 07 der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Passes aufzuführen, bei der Bezeichnung dieser Felder unmissverständlich angeben muss, dass dort der Geburtsname eingetragen wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2013, in dem Verfahren
U
gegen
Stadt Karlsruhe
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan und J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn U, vertreten durch Rechtsanwalt R. Faller,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 142, S. 1, und – Berichtigung – ABl. L 188, S. 127) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2252/2004).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn U und der Stadt Karlsruhe wegen deren Weigerung, die Darstellung des Geburtsnamens von Herrn U in seinem deutschen Reisepass zu ändern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 2252/2004 heißt es:
„(2) Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Oktober 2000 … wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese E...