Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikation. Verarbeitung personenbezogener Daten. Geltungsbereich. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation. Schutz. Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten. Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke. Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann
Normenkette
Richtlinie 2002/58/EG Art. 1, 3, 5, 15 Abs. 1; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 7-8
Beteiligte
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta der Grundrechte verankerte Grundreche darstellt, der nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) mit Entscheidung vom 6. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2016, in dem Verfahren auf Betreiben des
Ministerio Fiscal
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter E. Juhász und A. Borg Barthet, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas und E. Regan,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Ministerio Fiscal, vertreten durch E. Tejada de la Fuente,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Brabcová als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte,
- der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
- von Irland, vertreten durch M. Browne, L. Williams, E. Creedon und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von E. Gibson, BL,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und E. Armoet als Bevollmächtigte,
- der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und J. Davidoviča als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostanska und J. Sawicka als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und C. Brodie als Bevollmächtigte im Beistand von M. C. Knight, Barrister, und G. Facenna, QC,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, P. Costa de Oliveira, R. Troosters und D. Nardi als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58) im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsmittels des Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien) gegen die Entscheidung des Juzgado de Instrucción n° 3 de Tarragona (Ermittlungsrichter Nr. 3 von Tarragona, im Folgenden: Ermittlungsrichter), mit der es abgelehnt wurde, der Kriminalpolizei den Zug...