Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wirtschafts- und Währungspolitik. Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis. Beaufsichtigte Gruppe. Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Normenkette
AEUV Art. 127 Abs. 6; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 10; Verordnung (EU) Nr. 468/2014 Art. 2 Abs. 21 Buchst. c, Nr. 1024/2013 Art. 4 Abs. 1 Buchst. g
Beteiligte
Europäische Zentralbank (EZB) |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Der Crédit mutuel Arkéa trägt die Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Februar 2018,
Crédit mutuel Arkéa mit Sitz in Le Relecq-Kerhuon (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier als Bevollmächtigte im Beistand von P. Honoré, avocat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.-P. Wojcik und A. Steiblyte als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C-152/08 P),
und
Crédit mutuel Arkéa mit Sitz in Le Relecq-Kerhuon (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier als Bevollmächtigte im Beistand von P. Honoré, avocat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.-P. Wojcik und A. Steiblyte als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C-153/18 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinen Rechtsmitteln beantragt der Crédit mutuel Arkéa (im Folgenden: CMA) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T-712/15, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2017:900), und vom 13. Dezember 2017, Crédit mutuel Arkéa/EZB (T-52/16, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2017:902) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2015 – 9695000CG7B84NLR5984/28 der Europäischen Zentralbank (EZB), vom 5. Oktober 2015, mit dem die für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und des Beschlusses ECB/SSM/2015 – 9695000CG7B84NLR5984/40 der EZB vom 4. Dezember 2015, mit dem die für die Crédit-mutuel-Gruppe geltenden Aufsichtsanforderungen festgelegt werden, (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss) (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Rz. 2
Art. 10 („Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind”) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) sieht vor:
„Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen, vorausgesetzt dass
- die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
- die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
- die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
…”
Rz. 3
Art. 11 Abs. 4 der Verordnung lautet:
„Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8...