Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrsteuer, Ausgleichssteuer, Steuerwert, Handelswert, Fotokopiergerät, Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1.Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, daß sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. Die Bezugnahme der nationalen Regelung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren für die Bestimmung des steuerlichen Wertes der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verstößt als solche nicht gegen den EG-Vertrag.

2.Artikel 95 bzw. die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen.

3. Die Verordnung Nr. 1224/80 ist auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

4.Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet, wenn dieses Verfahren ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder wenn es die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

5.Der Vertrag steht einer nationalen Vorschrift, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann, nicht entgegen, sofern es kein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse gibt, das für diese günstiger ist, und sofern die Verwaltungsentscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen verweigert oder eingeschränkt wird, gerichtlich angefochten werden können.

6.Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift auch für entsprechende Klagen gilt, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sofern sie den Rechtsuchenden nicht an der Geltendmachung der ihm aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte hindert.

 

Normenkette

EGVtr Art. 28, 90 (jetzt Art. 86 EG); EWGV 1224/80

 

Beteiligte

Dounias

Charalampos Dounias

Ypourgos Oikonomikon

 

Verfahrensgang

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)

 

Tatbestand

Steuern auf eingeführte Erzeugnisse - Steuerlicher Wert - Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1224/80

In der Rechtssache C-228/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Charalampos Dounias

gegen

Ypourgos Oikonomikon

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-des Herrn Dounias, vertreten durch Rechtsanwalt C. Synodinos, Athen,

-der griechischen Regierung, vertreten durch P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen Juristischen Dienst - Abteilung für Gemeinschaftsrecht - des Außenministeriums, und M. Apessos, beigeordneter Rechtsberater, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,

-des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. C. Giorgi, Beraterin im Juristischen Dienst, und D. Zachariou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Dounias, vertreten durch Rechtsanwalt C. Synodinos, der griechis...

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