Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Richtlinie 98/59/EG. Massenentlassungen. Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Arbeit gebenden juristischen Person angeordnet wird. Fehlende Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer. Gleichsetzung des Liquidators mit dem Arbeitgeber
Beteiligte
Landsbanki Luxembourg SA in Liquidation |
Tenor
1. Die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin gehend auszulegen, dass sie auf die Einstellung der Tätigkeiten eines Arbeit gebenden Betriebs infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der dessen Auflösung und Liquidation wegen Insolvenz angeordnet wird, anwendbar sind, selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften im Fall einer solchen Einstellung der Tätigkeiten eine Auflösung der Arbeitsverträge der Angestellten mit sofortiger Wirkung vorsehen.
2. Die sich aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 98/59 ergebenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden, bis die Rechtspersönlichkeit eines Betriebs, dessen Auflösung und Liquidation angeordnet wurden, endgültig erloschen ist. Die dem Arbeitgeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen müssen von der Leitung des fraglichen Betriebs erfüllt werden, sofern diese, wenn auch mit beschränkten Befugnissen hinsichtlich der Geschäftsführung des Betriebs, fortbesteht, oder vom Liquidator des Betriebs, sofern die Geschäftsführung des Betriebs vollständig von diesem übernommen wird.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Luxemburg) mit Entscheidungen vom 29. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2010, in den Verfahren
David Claes (C-235/10),
Sophie Jeanjean (C-236/10),
Miguel Rémy (C-237/10),
Volker Schneider (C-238/10),
Xuan-Mai Tran (C-239/10)
gegen
Landsbanki Luxembourg SA in Liquidation
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Claes, Frau Jeanjean, Herrn Rémy, Herrn Schneider und Frau Tran, vertreten durch R. Michel, avocat,
- der Landsbanki Luxemburg SA in Liquidation, vertreten durch C. Jungers, avocat,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 1 bis 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Claes, Frau Jeanjean, Herrn Rémy, Herrn Schneider und Frau Tran einerseits und der Landsbanki Luxembourg SA (im Folgenden: Landsbanki) in Liquidation andererseits wegen Auflösung der Arbeitsverträge der genannten Personen mit sofortiger Wirkung infolge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Auflösung und die Liquidation der Landsbanki angeordnet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) sah vor, dass diese Richtlinie Arbeitnehmer, die von der Einstellung der Tätigkeit des Betriebs betroffen sind, nicht betrifft, wenn diese Einstellung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.
Rz. 4
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 75/129 (ABl. L 245, S. 3) sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie 75/129 grundsätzlich auch für Massenentlassungen gilt, die aufgrund einer auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Einstellung der Tätigkeit eines Betriebs erfolgen.
Rz. 5
Gemäß Art. 1 der Richtlinie 92/56 wurde Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 75/129 gestrichen.
Rz. 6
Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/56 sollte sichergestellt werden, dass die Informations-, Konsultations- und Meldepflichten des Arbeitgebers unabhängig davon gelten, ob die Entscheidung über die Massenentlassungen von dem Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.
Rz. 7
Die Richtlinie 75/129 in der durch die Richtlinie 92/56 geänderten Fassung wurde durch die Richtlinie 98/59 aufgehoben und ersetzt.
Rz. 8
Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/59, mit der die geänderte Ri...