Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Niederlassungsfreiheit. Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen. Progressive Steuer, die Unternehmen, deren Eigentümer natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, stärker trifft als inländische Unternehmen. Für alle Steuerpflichtigen geltende Tarifstufen der progressiven Steuer. Neutralität der Umsatzhöhe als Unterscheidungskriterium. Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Staatliche Beihilfen
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
Tesco-Global Áruházak Zrt |
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága |
Verfahrensgang
Fovarosi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn) (Beschluss vom 19.03.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 311/4) |
Tenor
Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen eine stark progressive Umsatzsteuer eingeführt wird, deren effektive Steuerlast hauptsächlich von Unternehmen getragen wird, die unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten oder von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden, weil dies die umsatzstärksten Unternehmen auf dem betreffenden Markt sind, nicht entgegenstehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) mit Entscheidung vom 19. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2018, in dem Verfahren
Tesco-Global Áruházak Zrt.
gegen
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und E. Regan, des Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský und L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Tesco-Global Áruházak Zrt., vertreten durch S. Vámosi-Nagy, ügyvéd,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und D. R. Gesztelyi als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und A. Kramarczyk als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels, V. Bottka, P.-J. Loewenthal, R. Lyal und A. Armenia als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Juli 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18, 26, 49, 54 bis 56, 63, 65, 107, 108 und 110 AEUV sowie der Grundsätze der Effektivität und des Vorrangs des Unionsrechts und der Gleichwertigkeit der Verfahren.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tesco-Global Áruházak Zrt. (im Folgenden: Tesco) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn, im Folgenden: Rechtsbehelfsdirektion) wegen der Entrichtung einer Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen (im Folgenden: Sondersteuer).
Ungarischer Rechtsrahmen
Rz. 3
Die Präambel des Egyes ágazatokat terhelő különadóról szóló 2010. évi XCIV. törvény (Gesetz Nr. XCIV von 2010 über die Sondersteuer für bestimmte Branchen, im Folgenden: Gesetz über die Sondersteuer für bestimmte Branchen) lautet:
„Im Rahmen der Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts erlässt das Parlament das nachstehende Gesetz über die Einführung einer Sondersteuer zulasten der Steuerpflichtigen, deren Fähigkeit, einen Beitrag zur Bestreitung der öffentlichen Lasten zu leisten, die allgemeine Steuerbelastung übersteigt.”
Rz. 4
§ 1 des Gesetzes über die Sondersteuer für bestimmte Branchen sieht vor:
„Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. Ladeneinzelhandelstätigkeit: Tätigkeiten, die in der am 1. Januar 2009 geltenden einheitlichen Nomenklatur der Wirtschaftstätigkeiten in Abschnitt 45.1 – mit Ausnahme des Großhandels mit Kraftfahrzeugen und Anhängern –, die Abschnitte 45.32 und 45.40 – mit Ausnahme der Reparatur von und des Großhandels mit Motorrädern – sowie die Abschnitte 47.1 bis 47.9 eingereiht sind.
…
5. Nettoumsatz: im Fall eines dem Buchhaltungsgesetz unterliegenden Steuerpflichtigen der aus dem Verkauf stammende Nettoumsatz im Sinne des Buchhaltungsgesetzes; im Fall eines der vereinfachten Steuer für Unternehmer unterliegenden Steuerpflichtigen, der nicht dem Buchhaltungsgesetz unterliegt, der Umsatz ohne Mehrwertsteuer im Sinne des Gesetzes über die Besteuerungsordnung; im Fall eines dem Gesetz über die Einkommensteuer der Privatpersonen unterliegenden Steuerpflichtigen die Einkünfte ohne Mehrwertsteuer im Sinne des Einkommensteuergeset...