Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Centrale Raad van Beroep. Niederlande. Kooperationsabkommen EWG-Marokko. Artikel 41 Absatz 1. Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit. Unmittelbare Wirkung. Ehefrau eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers. Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung. Völkerrechtliche Verträge. Kooperationsabkommen EWG. Marokko. In einem Mitgliedstaat beschäftigte marokkanische Arbeitnehmer. Soziale Sicherheit. Gleichbehandlung. Weigerung, einem Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers, der mit diesem zusammen wohnt, die Übergangsvergünstigungen des niederländischen Systems der allgemeinen Altersversicherung zu gewähren. Unzulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, der Ehefrau eines marokkanischen Arbeitnehmers die Gewährung von Leistungen, die wie die Übergangsvergünstigungen des niederländischen Systems der allgemeinen Altersversicherung nach seinen Rechtsvorschriften für Inländer vorgesehen sind, die bestimmte Voraussetzungen des Wohnens in diesem Staat erfüllen, mit der Begründung zu verweigern, die Betroffene sei marokkanischer Staatsangehörigkeit, wenn sie diese Wohnvoraussetzungen erfüllt. Denn zum einen stellen diese Übergangsvergünstigungen, die zu einer Erhöhung der Altersrente führen, eine Leistung der sozialen Sicherheit dar, die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und folglich unter den Gleichbehandlungsgrundsatz fällt, der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankert ist und auf den sich die Familienangehörigen des marokkanischen Arbeitnehmers, die mit diesem im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, berufen können. Zum anderen ist bei der Anwendung des Artikels 41 Absatz 1 auf die Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten vorzunehmen. Eine Leistung kann unabhängig von den Besonderheiten der Übergangsregelung im Rahmen des niederländischen Systems der allgemeinen Altersversicherung, die sich aus der Berücksichtigung von Wohnzeiten und nicht von Beitragszeiten ergeben, nicht mit der alleinigen Begründung verweigert werden, daß eine die Nationalität betreffende Voraussetzung oder eine Voraussetzung, die nicht in gleicher Weise für Inländer gilt, nicht erfüllt ist.
Normenkette
Kooperationsabkommen EWG Marokko Art. 41 Abs. 1; EWGV 1408/71
Beteiligte
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank |
Tenor
Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, der Ehefrau eines marokkanischen Arbeitnehmers die Gewährung von Leistungen, die wie die Übergangsvergünstigungen der AOW nach seinen Rechtsvorschriften für Inländer vorgesehen sind, die bestimmte Voraussetzungen des Wohnens in diesem Staat erfüllen, mit der Begründung zu verweigern, die Betroffene sei marokkanischer Staatsangehörigkeit, wenn sie diese Wohnvoraussetzungen erfüllt.
Gründe
1 Der Centrale Raad van Beröp hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1994, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. April 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1, im folgenden: Abkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der marokkanischen Staatsangehörigen Hallouzi-Choho und dem Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank Amsterdam (Vorstand der Sozialversicherungsanstalt Amsterdam; im folgenden: SVB) wegen der Verweigerung bestimmter, bei Alter gewährter Leistungen.
3 Nach den Akten ist Frau Hallouzi-Choho die Ehefrau eines pensionierten marokkanischen Arbeitnehmers. Sie wohnt mit ihrem Ehemann in den Niederlanden, wo dieser als Arbeitnehmer beschäftigt war und nach den niederländischen Rechtsvorschriften eine Altersrente bezieht. Sie selbst hat in der Gemeinschaft keine Berufstätigkeit ausgeuebt.
4 Als Frau Hallouzi-Choho am 1. Juli 1991 65 Jahre alt wurde, wurde ihr eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften bewilligt.
5 In den Niederlanden wurde mit der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung; im folgenden: AOW) ein Altersrentensystem eingeführt, dem alle im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnenden Personen sowie diejenigen, die wegen einer in den...