Entscheidungsstichwort (Thema)
„Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke. Existenz der Marke. Beweismittel, die nach Ablauf der für ihre Vorlage festgesetzten Frist zur Stützung des Widerspruchs vorgelegt werden. Nichtberücksichtigung. Ermessen der Beschwerdekammer. Gegenteilige Vorschrift. Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen”
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 74 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 1; Verordnung (EG) Nr. 2868/95 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Bernhard Rintisch trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Februar 2012,
Bernhard Rintisch, wohnhaft in Bottrop (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Bariatrix Europe Inc. SAS mit Sitz in Guilherand-Granges (Frankreich),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Rintisch die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Rintisch/HABM – Bariatrix Europe (PROTI SNACK) (T-62/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Dezember 2008 (Sache R 740/2008-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Rechtsmittelführer und der Bariatrix Europe Inc. SAS abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch aufgrund des zeitlichen Rahmens des Sachverhalts weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 3
Die Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) festgelegt.
Verordnung Nr. 40/94
Rz. 4
Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautet: „Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”
Durchführungsverordnung
Rz. 5
Regel 19 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:
a) Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:
…
ii) wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;
…
(3) Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.
(4) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, ...