Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Verordnung Nr. 881/2002. Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste. Sanktionsausschuss. Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Nichtigkeitsklage. Grundrechte. Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle
Beteiligte
Hassan / Rat und Kommission |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T-49/04) sowie Ayadi/Rat (T-253/02), werden aufgehoben.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Hassan betrifft.
3. Die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Ayadi betrifft.
4. Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Hassan und Herrn Ayadi im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu tragen.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
6. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
7. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache betreffend Herrn Hassan. Die Europäische Kommission trägt außerdem ihre eigenen Kosten in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi, und zwar sowohl als Streithelferin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Tatbestand
In den Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 20. und 22. September 2006,
Faraj Hassan, wohnhaft in Leicester (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor, dann durch J. Jones, Barrister, beauftragt durch M. Arani, Solicitor,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Hetsch und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Französische Republik,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren (C-399/06 P),
und
Chafiq Ayadi, wohnhaft in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: S. Cox, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Französische Republik,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Hetsch und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer im ersten Rechtszug (C-403/06),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W.A. Timmermans (Berichterstatter), K. Schiemann und P. Kūris,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 in der Rechtssache C-399/06 P,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Hassan (C-399/06 P) und Herr Ayadi (C-403/06 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T-49/04, im Folgenden: an...