Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine. Begriff ‚Vorteil’. Beihilferegelung. Ermäßigter Steuersatz. Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Weniger günstiger Steuerabzug. Auswirkung. Anschlussrechtsmittel
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 1; Verordnung (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. d; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 169, 178
Beteiligte
Kommission / Fútbol Club Barcelona |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, EU:T:2019:113), wird aufgehoben, soweit damit dem zweiten Klagegrund stattgegeben und der Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine für nichtig erklärt wurde.
2. Die in der Rechtssache T-865/16 erhobene Klage des Fútbol Club Barcelona auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/2391 wird abgewiesen.
3. Der Fútbol Club Barcelona trägt neben seinen eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten.
5. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Mai 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Nemečková, B. Stromsky und G. Luengo als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Fútbol Club Barcelona mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigte: R. Vallina Hoset, J. Roca Sagarra, J. del Saz Cordero, A. Sellés Marco und R. Salas Lúcia, abogados,
Kläger im ersten Rechtszug,
Königreich Spanien, vertreten durch S. Centeno Huerta, M. J. Ruiz Sánchez und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter M. Ilešič, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2020,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T-865/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:113), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
Unionsrecht
Rz. 2
Art. 1 („Definitionen”) der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚bestehende Beihilfen’
i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-Vertrags] in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-Vertrags] in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
…
c) ‚neue Beihilfen’ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
d) ‚Beihilferegelung’ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
e) ‚Einzelbeihilfen’ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;
…”
Rz. 3
Die Art. 21 bis 23 dieser Verordnung sind in deren Kapitel VI enthalten, in dem das Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen geregelt ist.
Rz. 4
Art. 4 („Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren”) der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung 2015/1589 (ABl. 2004, L 140, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 (ABl. 2015, L 325, S. 1) geänderten Fassung sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass für den Zweck von Art. 1 Buchs...