Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Genehmigung für den Parallelhandel. Personengebundenheit der Genehmigung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 52 Abs. 1
Beteiligte
Tenor
Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Pflanzenschutzmittel in dem Mitgliedstaat, der eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt hat, nur vom Inhaber dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden darf.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Dezember 2019, in dem Verfahren
Agrimotion S.A.
gegen
ADAMA Deutschland GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Agrimotion S.A., vertreten durch Rechtsanwalt C. Schmalschläger,
- der ADAMA Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Welkerling,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, B. Eggers und I. Naglis als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agrimotion S.A. und der ADAMA Deutschland GmbH wegen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln durch Agrimotion in Deutschland.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 8 und 9 der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es:
„(8) Mit dieser Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der Gemeinschaft sichergestellt werden. …
(9) Um die aufgrund des unterschiedlichen Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Handelshemmnisse bei Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu beseitigen, sollten in dieser Verordnung ferner harmonisierte Regelungen für die Genehmigung von Wirkstoffen und für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Regelungen über die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen sowie über den Parallelhandel, festgelegt werden. Zweck dieser Verordnung ist es somit, den freien Verkehr der entsprechenden Produkte und die Verfügbarkeit dieser Produkte in den Mitgliedstaaten zu verbessern.”
Rz. 4
Kapitel III („Pflanzenschutzmittel”) der Verordnung Nr. 1107/2009 umfasst zwei Abschnitte. Abschnitt 1 („Zulassung”) besteht wiederum aus sechs Unterabschnitten. Die Unterabschnitte 1, 2 und 5 tragen die Überschriften „Anforderungen und Inhalte”, „Verfahren” bzw. „Sonderfälle”.
Rz. 5
Der zu Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 gehörende Art. 28 („Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung”) der Verordnung bestimmt:
„(1) Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
…
e) Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde.”
Rz. 6
Der zu Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 gehörende Art. 33 („Antrag auf Zulassung oder Änderung einer Zulassung”) der Verordnung sieht in Abs. 1 vor:
„Ein Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, beantragt entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Zulassung oder eine Änderung einer Zulassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll.”
Rz. 7
Der zu Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 gehörende Art. 52 („Parallelhandel”) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, kann, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel ident...