Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht Köln – Deutschland. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Richtlinie 79/112/EWG – Erdbeerkonfitüre – Irreführungsgefahr. Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Richtlinie 79/112 – Verbot einer zur Irreführung des Käufers geeigneten Etikettierung – Verwendung der Angabe „naturrein” für eine Erdbeerkonfitüre, die Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden enthält – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i)
Leitsatz (amtlich)
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wonach die Etikettierung nicht zur Irreführung des Käufers über die Eigenschaften eines Lebensmittels geeignet sein darf, steht nicht der Angabe „naturrein” für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.
Trotz des Vorhandenseins dieser Stoffe ist die Angabe „naturrein” auf dem Etikett der Verpackung dieses Lebensmittels nicht dazu geeignet, den Verbraucher über die Merkmale des Lebensmittels irrezuführen. (vgl. Randnrn. 33-34 und Tenor)
Normenkette
Richtlinie 79/112 des Rates Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i
Beteiligte
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V |
Tenor
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür steht nicht der Angabe „naturrein” für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin.
Tatbestand
In der Rechtssache C-465/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Oberlandesgericht Köln in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.
gegen
Adolf Darbo AG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., vertreten durch Rechtsanwalt W. Berg, Köln,
- der Adolf Darbo AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Bauer, Köln,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, und T. Pynnä, Rechtsberaterin im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, und M. Shotter, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V., vertreten durch die Rechtsanwälte W. Berg und J. Ristelhuber, Köln, der Adolf Darbo AG, vertreten durch die Rechtsanwälte K. Bauer und D. Gorny, Köln, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, und der Kommission, vertreten durch C. Schmidt, in der Sitzung vom 24. November 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluß vom 2. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebens...