Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG). Rechte, die mit der von der Französischen Republik gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine verbunden sind
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, dass sie Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Dekrets Nr. 93-1298 vom 13. Dezember 1993 zur Schaffung einer vom Staat gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine beibehalten hat, wonach die von der Französischen Republik gehaltene Sonderaktie dieser Gesellschaft damit verbunden ist,
- dass jede Überschreitung der Schwellenwerte für eine direkte oder indirekte Beteiligung in Höhe von 1/10, 1/5 oder 1/3 des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft durch eine allein oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsminister bedarf;
- dass gegen Entscheidungen über die Abtretung der im Anhang des Dekrets genannten Aktiva – der Mehrheit des Kapitals von vier Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, Elf-Aquitaine Production, Elf-Antar France, Elf-Gabon SA und Elf-Congo SA – oder über ihre Verwendung als Sicherheit Widerspruch erhoben werden kann.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-483/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam, sodann durch G. de Bergues und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister J. Crow und D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) bis 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) und aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass sie Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Dekrets Nr. 93-1298 vom 13. Dezember 1993 zur Schaffung einer vom Staat gehaltenen Sonderaktie der Société nationale Elf-Aquitaine (JORF vom 14. Dezember 1993, S. 17354) beibehalten hat, wonach die von der Französischen Republik gehaltene Sonderaktie dieser Gesellschaft damit verbunden ist,
- dass jede Überschreitung der Schwellenwerte für eine direkte oder indirekte Beteiligung in Höhe von 1/10, 1/5 oder 1/3 des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft durch eine allein oder im Einvernehmen mit anderen handelnde natürliche oder juristische Person der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsminister bedarf (Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets),
- dass gegen Entscheidungen über die Abtretung der im Anhang des Dekrets genannten Aktiva – der Mehrheit des Kapitals der vier Tochtergesellschaften Elf-Aquitaine Production, Elf-Antar France, Elf-Gabon SA und Elf-Congo SA – oder über ihre Verwendung als Sicherheit Widerspruch erhoben werden kann (Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets),
und dass sie keine hinreichend genauen und objektiven Kriterien für die Genehmigung der vorgenannten Transaktionen oder den Widerspruch gegen sie vorgesehen hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 2. Mai 2001, in der die Kommission durch M. Patakia und durch F. de Sousa Fialho als Bevollmächtigten, die Französische Republik durch S. Seam und durch F. Alabrune als Bevollmächtigten, das Königreich Spanien durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland durch R. Magrill im Beistand von D. Wyatt vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2001,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik ...