Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Widerspruchsverfahren. Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Fl’. Widerspruch des Inhabers der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚fly.de’. Zurückweisung. Ähnlichkeit der Zeichen. Benennung in Standardschrift im Blatt für Unionsmarken. Verwechslungsgefahr

 

Normenkette

EGV Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

FTI Touristik / EUIPO

FTI Touristik GmbH

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die FTI Touristik GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.

3. Herr Harald Prantner und Herr Daniel Giersch tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Februar 2018,

FTI Touristik GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Harald Prantner, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),

Daniel Giersch, wohnhaft in Monaco (Monaco),

vertreten durch Rechtsanwalt S. Eble,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die FTI Touristik GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, FTI Touristik/EUIPO – Prantner und Giersch (Fl) (T-475/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:856), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juni 2016 (Sache R 480/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen FTI Touristik auf der einen und Herrn Harald Prantner und Herrn Daniel Giersch auf der anderen Seite (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Die Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 7. Oktober 2013, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit jedoch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 lautete:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 4

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

  1. „Am 7. Oktober 2013 meldeten die Streithelfer, Herr … Prantner und Herr … Giersch, nach der Verordnung … Nr. 207/2009 … beim [EUIPO] eine Unionsmarke an.
  2. Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

  3. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

    • Klasse 16: ‚Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmaterial; gedruckte Veröffentlichungen; Bücher; Handbücher; Druckschriften; Mitteilungsblätter; Alben; Zeitungen; Magazine und Zeitschriften; Tickets; Gutscheine; Coupons und Reisedokumente; Ausweise; Etiketten und Anhänger; Poster und Plakate; Postkarten; Kalender; Terminkalender und Tagebücher; Lehr- und Unterrichtsmaterial’;
    • Klasse 39: ...

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