Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Gemeinsame Agrarpolitik. Festlegung der Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Unterscheidung zwischen gemeldeten Tieren und ermittelten Tieren. Anhand der ermittelten Tiere berechnete Stützung. Verwaltungssanktionen im Fall von Verstößen bei den gemeldeten Tieren. Antrag auf gekoppelte Stützung für die Haltung von Mutterkühen. In den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Abkalbquote, die nicht von allen gemeldeten Tieren erreicht wurde. Von einer geringeren Zahl dieser Tiere erreichte Quote. Nationale Praxis, wonach die Stützung versagt wird. Unterscheidung zwischen „gemeldeten Tieren“ und „ermittelten Tieren“
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Art. 52; EGV 639/2014 Art. 53 Abs. 1; VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 18, Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1-3
Beteiligte
Agrárminiszter (Taux de vêlage) |
Tenor
Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 28 und 31, Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18 sowie Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2016/1393 geänderten Fassung
dahin auszulegen, dass
er der Praxis eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die darin besteht, einen Antrag auf gekoppelte Stützung vollständig abzulehnen, wenn eine der in der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Stützung, und zwar das Erfordernis, dass die im Antrag auf Gewährung der Stützung angegebenen Tiere eine Abkalbquote von 30 % erreichen, nicht erfüllt ist, statt sich darauf zu beschränken, den Stützungsbetrag unter Anwendung der in Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung in geänderter Fassung vorgesehenen Verwaltungssanktionen zu kürzen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-538/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 25. Juli 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2022, in dem Verfahren
SB
gegen
Agrárminiszter
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, des Richters P. G. Xuereb (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka und A. Sauka als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nrn. 16 und 18, Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. 2016, L 225, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 640/2014).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SB, einem Landwirt, und dem Agrárminiszter (Landwirtschaftsminister, Ungarn) wegen dessen Weigerung, SB eine gekoppelte Stützung für die Haltung von Mutterkühen zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Rz. 3
Art. 63 („Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) sieht vor:
„(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen...