Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen. Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen. Regionale Regelung, die von Unternehmen die Zahlung einer Abgabe für Niederlassungen verlangt

 

Normenkette

Richtlinie 2002/20/EG Art. 6, 13

 

Beteiligte

Belgacom

Provincie Antwerpen

Belgacom NV

Mobistar NV

 

Tenor

Die Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, -Stützen oder -Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidungen vom 30. April und 7. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 10. und 15. Mai 2013, in den Verfahren

Provincie Antwerpen

gegen

Belgacom NV van publiek recht (C-256/13),

Mobistar NV (C-264/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešic, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Provincie Antwerpen, vertreten durch G. van Gelder, advocaat,
  • der Belgacom NV van publiek recht, vertreten durch H. de Bauw und B. Den Tandt, advocaten,
  • der Mobistar NV, vertreten durch T. De Cordier, H. Waem und E. Taelman, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch A. Vandewalle und M. Jacobs als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und A. Szilágyi als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae, F. Wilman und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Provincie Antwerpen (Provinz Antwerpen) und der Belgacom NV van publiek recht (im Folgenden: Belgacom) sowie zwischen der Provincie Antwerpen und der Mobistar NV (im Folgenden: Mobistar) wegen Entscheidungen, mit denen diese beiden Unternehmen für ihre Niederlassungen im Gebiet der Provincie Antwerpen zu einer allgemeinen Provinzabgabe herangezogen worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich”) der Genehmigungsrichtlinie lautet:

„(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.”

Rz. 4

In Art. 6 („Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen”) der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„(1) Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern können nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen müssen in Bezug auf das betreffende Netz oder den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste … oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, … auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unt...

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