Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. Zurückweisung der Anmeldung. Bildmarke. Darstellung einer rot-weißen rechteckigen Tablette mit einem blauen ovalen Kern. Unterscheidungskraft
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Henkel KGaA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. März 2006,
Henkel KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Henkel KGaA (im Folgenden: Henkel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2006, Henkel/HABM (T-398/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. August 2004 (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung einer Markenanmeldung abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben”.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Am 28. September 1998 meldete Henkel gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.
4 Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:
5 Es wurde für Waren der Klassen 1, 3 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung, darunter „Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche” in Klasse 3, angemeldet.
6 Henkel nahm für ihre Anmeldemarke die Priorität ihrer am 18. Juni 1998 in Deutschland eingereichten Anmeldung einer identischen Marke in Anspruch.
7 Nachdem der Prüfer die Anmeldung mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen hatte, legte Henkel gegen diesen Bescheid am 19. November 1999 nach den Art. 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Beschwerde ein.
8 Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die angemeldeten Marke hinsichtlich aller von der Anmeldung erfassten Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.
Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
9 Am 8. Oktober 2004 erhob Henkel beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, die jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht durchgriffen. Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen.
10 Mit dem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügte Henkel, dem HABM seien bei der Anwendung der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Kriterien Fehler unterlaufen.
11 So habe das HABM nicht geprüft, ob am Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Unterscheidungskraft vorgelegen habe, und nicht festgestellt, welches für die auf dem Markt angebotenen Waren zu diesem Zeitpunkt die übliche Form gewesen sei. Überdies sei das HABM zu Unrecht davon ausgegangen, dass die verschiedenen Farben des Zeichens verschiedenen Wirkstoffen entsprächen, während in Wirklichkeit Henkel die Farben und ihre Kombination beliebig wählen könne.
12 Das HABM habe auch nicht den Beschluss des Bundespatentgerichts berücksichtigt, mit dem entschieden worden sei, dass dem beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Zeichen für Wasch- und Geschirrspülmittel nicht die Unterscheidungskraft fehle.
13 Schließlich verwies Henkel darauf, dass das HABM mehrere Zeichen, die mit der Anmeldemarke vergleichbar seien, zur Eintragung zugelassen habe.
14 Das HABM führte vor dem Gericht aus, dass der Verbraucher das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, sondern lediglich als ...