Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Art. 12 EG. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG. Durch den EG-Vertrag verbürgte Grundfreiheiten. Art. 87 EG. Staatliche Beihilfe. Richtlinie 89/552/EWG. Ausübung der Fernsehtätigkeit. Verpflichtung von Fernsehveranstaltern, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von europäischen Spiel- und Fernsehfilmen zu verwenden, wobei 60 % dieser Finanzierung für die Produktion von Werken bestimmt sind, deren Originalsprache eine der Amtssprachen des Königreichs Spanien ist und die mehrheitlich von der spanischen Filmindustrie produziert werden
Beteiligte
Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA) |
Administración General del Estado |
Tenor
1. Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 3, und Art. 12 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden.
2. Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 18. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2007, in dem Verfahren
Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA)
gegen
Administración General del Estado,
Beteiligte:
Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales,
Radiotelevisión Española (RTVE),
Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (UTECA), vertreten durch S. Muñoz Machado, abogado, und M. Cornejo Barranco, procuradora,
- der Federación de Asociaciones de Productores Audiovisuales, vertreten durch M. A. Albaladejo und M. E. Klimt, abogados, sowie durch A. Blanco Fernández, procurador,
- der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (Egeda), vertreten durch J. Suárez Lozano und M. Benzal Medina, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna und O. Patsopoulou als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch P. T. Kozek als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Montaguti, R. Vidal Puig und T. Scharf als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch B. Alterskjær und L. Young als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 87 EG sowie des Art. 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Unión de Televisiones Comerciales Asociadas (im Folgenden: UTECA) gegen ein Königliches Dekret, das die Fernsehveranstalter zwingt, zum einen...