Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wirtschafts- und Währungsunion. Bankenunion. Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM). Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB). Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF). Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016. Nichtigkeitsklage. Klagefrist. Verspätung. Einrede der Rechtswidrigkeit. Offensichtliche Unzulässigkeit
Beteiligte
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Credito Fondiario SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.
3. Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Januar 2019,
Credito Fondiario SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: ursprünglich F. Sciaudone, S. Frazzani, A. Neri und F. Iacovone, avvocati, dann F. Sciaudone, A. Neri und F. Iacovone, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Ianc, B. Meyring, T. Klupsch und S. Schelo sowie von M. Caccialanza und A. Villani, avvocati,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und N. Wahl (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Credito Fondiario SpA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. November 2018, Credito Fondiario/SRB (T-661/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:806), mit dem es ihre Klage abgewiesen hat, die zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss) (zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss im Folgenden: streitige Beschlüsse) soweit diese Beschlüsse sie betreffen, und zum anderen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) und ihres Anhangs I oder gegebenenfalls der Delegierten Verordnung insgesamt gerichtet war.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) sieht vor:
„Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:
- Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,
- Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist”.
Rz. 3
Art. 70 „Im Voraus erhobene Beiträge”) Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet:
„Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
- einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältni...