Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der die an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gerichtete Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der WtT-Treibhausgasemissionen nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gebilligt wurde. Vertretung der Europäischen Union nach außen. Übermittlung dieser Eingabe an die IMO im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission durch den Mitgliedstaat, der den Ratsvorsitz innehat

 

Normenkette

EUV Art. 17 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission/ Rat

Europäische Kommission

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 14. April 2020,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J.-F. Brakeland, S. L. Kalėda, W. Mölls und E. Georgieva, dann durch J.-F. Brakeland, S. L. Kalėda und E. Georgieva als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch N. Rouam, K. Michoel, T. Haas und A. Norberg als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch S. Baeyens und P. Cottin als Bevollmächtigte im Beistand von V. van Thuyne sowie W. Timmermans, Advocaten,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, D. Czechová, K. Najmanová und L. Březinová als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Jespersen, V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff, dann durch V. Pasternak Jørgensen sowie M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch D. Klebs und J. Möller als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch S. Chala als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch J.-L. Carré, T. Stéhelin und A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch O. Simonsson, J. Lundberg, C. Meyer-Seitz, A. M. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidenten E. Regan, S. Rodin, I. Jarukaitis und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, der Richter J.-C. Bonichot, M. Safjan, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin und N. Wahl,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2021,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union, der sich aus der Handlung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der es gebilligt wurde, dass der Ratsvorsitz an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der WtT-Treibhausgasemissionen nachhaltiger alternativer Kraftstoffe übermittelt (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Rechtlicher Rahmen

Resolution 65/276

Rz. 2

In der Resolution 65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 (im Folgenden: Resolution 65/276) heißt es:

„Die Generalversammlung,

anerkennend, dass es Sache jeder Regionalorganisation ist, die Modalitäten ihrer Außenvertretung festzulegen,

unter Hinweis auf ihre Resolution 3208 (XXIX) vom 11. Oktober 1974, mit der sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beobachterstatus gewährte,

sowie unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die Europäische Gemeinschaft abgelöst hat und Vertragspartei vieler unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschlossener Übereinkünfte ist und als Beobachter oder Teilnehmer an der Arbeit mehrerer Sonderorganisationen und Organe der Vereinten Nationen mitwirkt,

  1. beschließt, die in der Anlage zu dieser Resolution festgelegten Modalitäten für die Teilnahme der Vertreter der Europäischen Union, in ihrer Eigenschaft als Beobachter, an den Tagungen und an der ...

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