Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Energiebinnenmarkt. Gastransport. Verpflichtung zur Gewährleistung der größtmöglichen Kapazität. Virtuelle Kapazität für den Gastransport in umgekehrter Richtung. Zulässigkeit

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, 2 Buchst.b

 

Beteiligte

Kommission / Bulgarien

Europäische Kommission

Republik Bulgarien

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 26. April 2012,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, S. Petrova, O. Beynet und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Bulgarien, vertreten durch D. Drambozova, E. Petranova und Y. Atanasov als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. November 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211, S. 36) verstoßen hat, dass sie nicht zugunsten aller Marktteilnehmer Dienstleistungen des virtuellen Gastransports in umgekehrter Richtung bereitgestellt hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Das von der Kommission gegen die Republik Bulgarien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren war ursprünglich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289, S. 1) gestützt, die im Laufe des Vorverfahrens zum 3. März 2011 durch die Verordnung Nr. 715/2009 aufgehoben wurde. Die genannten Bestimmungen wurden durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2009 ersetzt.

Rz. 3

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich”) der Verordnung Nr. 715/2009 hat Art. 1 der Verordnung Nr. 1775/2005 ersetzt. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2009 bestimmt:

„Ziel dieser Verordnung ist

  1. die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen”.

Rz. 4

Art. 2 dieser Verordnung trägt die Überschrift „Begriffsbestimmungen”. Art. 2 Abs. 1, der Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1775/2005 ersetzt hat, lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Fernleitung’ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

3. ‚Kapazität’ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

5. ‚Engpassmanagement’ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;

7. ‚Nominierung’ die vorherige Meldung des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber;

9. ‚Netzintegrität’ jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist;

18. ‚technische Kapazität’ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

20. ‚verfügbare Kapazität’ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

21. ‚vertraglich bedingter Engpass’ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;

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