Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftverkehr. Flughäfen. Bodenabfertigungsdienste. Erhebung einer Gebühr für administrative Abfertigung am Boden und Überwachung
Beteiligte
ANA – Aeroportos de Portugal SA |
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung wie der in den Art. 10 Abs. 1 des Decreto-Regulamentar Nr. 12/99 vom 30. Juli 1999 und 18 Abs. 2 des Decreto-Lei Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 entgegen, es sei denn, die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Gebühr für administrative Abfertigung am Boden und Überwachung wird als Gegenleistung für die Gesamtheit oder einen Teil der in Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft definierten Dienste geschuldet und stellt keine zweite Gebührenerhebung für Dienste dar, die bereits anderweit durch eine Gebühr oder Taxe abgegolten sind. Sollte die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Prüfung ergeben, dass die im Ausgangsverfahren streitige Gebühr ein Entgelt für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen darstellt, ist es Sache dieses Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr den Kriterien der Sachgerechtheit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt, wie sie in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67 definiert sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal) mit Entscheidung vom 7. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2006, in dem Verfahren
Deutsche Lufthansa AG
gegen
ANA – Aeroportos de Portugal SA,
Beteiligter:
Ministério Público,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kūris (Berichterstatter), J. Makarczyk, L. Bay Larsen und J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Deutsche Lufthansa AG, vertreten durch A. Moura Portugal, advogado,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. J. Viegas als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. R. Vidal Puig, S. Noe und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. April 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272, S. 36).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa) und der ANA – Aeroportos de Portugal SA (im Folgenden: ANA) wegen eines von Letzterer erlassenen Bescheides zur Festsetzung und zur Erhebung von Gebühren für administrative Abfertigung am Boden und Überwachung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/67 lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind.”
4 Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt:
„Ist der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden, so ist dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen.”
5 Im Anhang dieser Richtlinie heißt es:
„Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfasst:
1.1. die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter;
1.2. die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation;
1.3. die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen;
1.4. alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.”
Nationales Recht
6 Das Decreto-Lei (gesetzesvertretende Dekret) Nr. 102/90 vom 21. März 1990 in der Fassung des Decreto-Lei Nr. 280/99 vom 26. Juli 1999 (Diário da Republica I, Reihe A, Nr. 172 vom 26. Juli 1999, S. 4678, im Folgenden: Decreto-Lei Nr. 280/99) führt im Einzelnen die Gebühren auf, die für die Ausübung jeder Tätigkeit im Flughafenbereich anfallen, und sieht in seinem Art. 18 Abs. 2 vor, dass in dem von ANA bewirtschafteten, zum Gemeingut gehörenden Flughafenbereich der Betrag der Gebühr für die Bodenabfertigung...