Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Schiedsklausel. Bedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union. Zuständigkeit für Streitigkeiten über Arbeitsverträge. Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge. Schiedsklauseln, nach denen im letzten Vertrag die Unionsgerichte und in den früheren Verträgen die Gerichte in Brüssel (Belgien) für zuständig erklärt werden. Entscheidung, den letzten Vertrag nicht zu verlängern. Antrag auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen ‚unbefristeten Vertrag’. Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung. Berücksichtigung der dem letzten Vertrag vorangegangenen Vertragsverhältnisse. Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union

 

Beteiligte

Jenkinson/Rat u.a

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

Eulex Kosovo

Liam Jenkinson

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T-602/15, EU:T:2016:660), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2017,

Liam Jenkinson, wohnhaft in Killarney (Irland), Prozessbevollmächtigte: N. de Montigny und J.-N. Louis, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Gattinara L. Radu Bouyon und S. Bartelt als Bevollmächtigte, dann durch G. Gattinara, A. Aresu und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, R. Spac und E. Orgován als Bevollmächtigte,

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), vertreten durch M. Vicente Hernandez, avocate, dann durch E. Raoult, avocate,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Liam Jenkinson die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T-602/15, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:660), mit dem dieses seine Klage wegen eines auf Art. 272 AEUV gestützten Antrags zum einen auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse von Herrn Jenkinson in einen „unbefristeten Arbeitsvertrag” und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch eine missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, zum anderen auf Feststellung, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) den Rechtsmittelführer diskriminierend behandelt haben, und demzufolge auf deren Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und wegen eines hilfsweise gestellten, auf die außervertragliche Haftung der europäischen Organe gestützten Antrags zurückgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

  1. „Der [Rechtsmittelführer], Herr Liam Jenkinson, irischer Staatsbürger, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union (ABl. 2000, L 328, S. 53) eingerichteten Überwachungsmission der Europäischen Union angestellt.
  2. Danach war er vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) eingerichteten Polizeimission der Europäischen Union angestellt.
  3. Schließlich war der [Rechtsmittelführer] vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Eulex-Mission Kosovo (im Folgenden: Eulex Kosovo) angestellt. Die Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) eingerichtet. Die Gemeinsame Aktion wurde mehrmals verlängert. Mit dem Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2014, L 174, S. 42), der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, wurde sie bis zum 14. Jun...

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