Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftverkehr. Übereinkommen von Montreal. Haftung der Luftfahrtunternehmen für aufgegebenes Reisegepäck. Art. 22 Abs. 2. Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks. Begriff ‚Schaden’. Materielle und immaterielle Schäden
Beteiligte
Tenor
Der Begriff „Schaden”, der Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zugrunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil n° 4 de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 20. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2009, in dem Verfahren
Axel Walz
gegen
Clickair, SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Walz, vertreten durch J.-P. Mascaray Martí, abogado,
- der Clickair, SA, vertreten durch E. Rodés Casas, procuradora, und I. Soca Torres, abogado,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und K. Simonsson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 39) genehmigt wurde (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Walz, Fluggast der Fluggesellschaft Clickair, SA (im Folgenden: Clickair), und dieser Gesellschaft wegen Ersatzes des Schadens, der durch den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks bei einer von ihr durchgeführten Beförderung im Luftverkehr entstanden ist.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2027/97) heißt es:
„Diese Verordnung setzt die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr um und trifft zusätzliche Bestimmungen. …”
Rz. 4
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 lautet:
„Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal.”
Das Übereinkommen von Montreal
Rz. 5
Nach Abs. 3 der Präambel des Übereinkommens von Montreal erkennen die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs” an.
Rz. 6
In Abs. 5 dieser Präambel heißt es, dass
„… gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen …”.
Rz. 7
Kapitel III des Übereinkommens von Montreal trägt die Überschrift „Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes”.
Rz. 8
Art. 17 dieses Übereinkommens („Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck”) bestimmt:
„(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines...