Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Ausgaben, die von der Europäischen Union finanziert werden können. Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben. Begriff ‚Umstrukturierung von Rebflächen’
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Art. 11 Abs. 3
Beteiligte
Tschechische Republik/Kommission |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016, Tschechische Republik/Kommission (T-141/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:621), wird aufgehoben.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird, soweit damit die von der Tschechischen Republik für die Maßnahme zum Schutz von Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel für die Jahre 2010 bis 2012 zulasten des EGFL getätigten Ausgaben in Höhe von insgesamt 2 123 199,04 Euro ausgeschlossen werden, für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die von der Tschechischen Republik sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren aufgewandten Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Januar 2017,
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und B. Eggers als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Šváby (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tschechische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016, Tschechische Republik/Kommission (T-141/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:621), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33), soweit damit von ihr zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigte Ausgaben für die Maßnahme zum Schutz der Rebflächen vor Schäden durch Wild und Vögel für die Jahre 2010 bis 2012 (im Folgenden: fragliche Schutzmaßnahme) in Höhe von insgesamt 2 123 199,04 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Rz. 2
Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1999, L 179, S. 1), der zu Titel II Kapitel III „Umstrukturierung und Umstellung”) gehörte, sah vor:
„(1) Es wird eine Regelung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen eingeführt.
(2) Die Regelung dient der Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage.
(3) Die Regelung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- die Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
- die Umbepflanzung von Rebflächen;
- Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken entsprechend dem Ziel der Regelung.
Von der Regelung ausgeschlossen ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.
…”
Verordnung (EG) Nr. 479/2008
Rz. 3
Im elften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1) hieß es:
„Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Untern...