Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschmutzung der Gewässer. Richtlinie 2006/11/EG. Art. 6. Gefährliche Stoffe. Ableitungen. Vorherige Genehmigung. Festlegung von Emissionsnormen. Anmelderegelung. Fischzuchten
Beteiligte
Association nationale pour la protection des eaux und rivières |
Association nationale pour la protection des eaux et rivières – TOS |
Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables |
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er, wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden, den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Frankreich) mit Entscheidung vom 4. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2007, in dem Verfahren
Association nationale pour la protection des eaux et rivières – TOS
gegen
Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Association nationale pour la protection des eaux et rivières – TOS, vertreten durch P. Jeanson, stellvertretender Vorsitzender dieser Vereinigung,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. de Grave als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 64, S. 52).
Rz. 2
Dieses Ersuchen hat der Conseil d'État im Rahmen von Klagen wegen Überschreitung von Befugnissen vorgelegt, mit denen die Association nationale pour la protection des eaux et rivières – TOS (Nationale Vereinigung zum Schutz der Gewässer und Flüsse) beantragt, u. a. das Dekret Nr. 2006-881 vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Dekrets Nr. 93-743 vom 29. März 1993 über die Liste der nach Art. 10 des Gesetzes Nr. 92-3 vom 3. Januar 1992 über das Wasser genehmigungs- oder anmeldepflichtigen Vorhaben und des Dekrets Nr. 94-354 vom 29. April 1994 über die Einteilung der Gewässer in Gebiete (décret n° 2006-881, du 17 juillet 2006, modifiant le décret n° 93-743 du 29 mars 1993 relatif à la nomenclature des opérations soumises à autorisation ou à déclaration en application de l'article 10 de la loi n° 92-3, du 3 janvier 1992, sur l'eau, et le décret n° 94-354, du 29 avril 1994, relatif aux zones de répartition des eaux) (JORF vom 18. Juli 2006, S. 10786, im Folgenden: Dekret Nr. 2006-881) sowie das Dekret Nr. 2006-942 vom 27. Juli 2006 zur Änderung der Liste klassifizierter Anlagen (décret n° 2006-942, du 27 juillet 2006, modifiant la nomenclature des installations classées) (JORF vom 29. Juli 2006, S. 11336) für nichtig zu erklären.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Nach ihrem Art. 1 Buchst. a findet die Richtlinie 2006/11 u. a. auf „die oberirdischen Binnengewässer” Anwendung, nach ihrem Art. 2 Buchst. a also auf „alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind”. Die Erwägungsgründe 6 und 8 der Richtlinie lauten:
„(6) Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft sollten eine erste Liste – die Liste I – bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die sich rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln werden, sowie eine zweite Liste – ...