Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. EAGFL. Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Nationale Regelung, mit der die Gewährung der Agrarumweltbeihilfe von einem jährlichen Antrag, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind, abhängig gemacht wird. Beihilfeempfänger, der die Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche erfüllt, aber keinen Antrag gemäß dieser Regelung gestellt hat. Rücknahme der Beihilfe ohne Anhörung des Empfängers, wenn dieser die Vorschriften für die Beantragung von Agrarumweltbeihilfe nicht einhält

 

Beteiligte

Pusts

Gunārs Pusts

Lauku atbalsta dienests

 

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Empfänger einer Beihilfe, die ihm im Gegenzug zu seinen mehrjährigen Agrarumweltverpflichtungen gewährt wird, verpflichtet ist, die gesamte für die Vorjahre bereits ausgezahlte Beihilfe zurückzuzahlen, weil er keinen jährlichen Antrag gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen gestellt hat, obwohl er behauptet, dass er seine Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen weiterhin erfüllt habe, und er von der zuständigen Behörde nicht angehört worden ist, eine Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen aber nicht mehr möglich ist, da das fragliche Jahr abgelaufen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 22. August 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2011, in dem Verfahren

Gunārs Pusts

gegen

Lauku atbalsta dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis (Berichterstatter), J. Malenovský und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Pusts,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und I. Ņesterova als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und A. Sauka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270, S. 70) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1257/1999), der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30, und Berichtigung ABl. 2004, L 231, S. 24) und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pusts, einem Landwirt, und dem Lauku atbalsta dienests (Lettischer Agrarstützdienst, im Folgenden: LAD) über die Rückzahlung von Agrarumweltbeihilfen, die ihm von den lettischen Behörden während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums gewährt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Titel II Kapitel VI („Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz”) der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es in Art. 22:

„Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverf...

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