Beteiligte
Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) u. a |
Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris) |
Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP) |
Tenor
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestattet, einem öffentlichen Unternehmen, das mit der Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs in einer Gemeinde betraut ist, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, und dass sie die Gewährung eines Ausgleichs für die durch diese Verpflichtungen entstehenden Belastungen vorsieht, der nach den Verordnungsbestimmungen errechnet wird.
2. Die Verordnung Nr. 1191/69 in der durch die Verordnung Nr. 1893/91 geänderten Fassung steht der Gewährung von Ausgleichszahlungen wie denjenigen des Ausgangsverfahren entgegen, wenn die Kosten nicht ermittelt werden können, die auf die Tätigkeit der betroffenen Unternehmen entfallen, die zur Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ausgeübt wird.
3. Stellt ein nationales Gericht die Unvereinbarkeit bestimmter Beihilfemaßnahmen mit der Verordnung Nr. 1191/69 in der durch die Verordnung Nr. 1893/91 geänderten Fassung fest, ist es seine Sache, daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht für die Gültigkeit der Handlungen zur Durchführung dieser Maßnahmen zu ziehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2007, in dem Verfahren
Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) u. a.
gegen
Conselho de Ministros,
Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris),
Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), P. Kūris, L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) u. a., vertreten durch J. Mota de Campos, advogado,
- des Conselho de Ministros, vertreten durch A. Duarte de Almeida, advogado,
- der Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP), vertreten durch C. Pinto Correia, advogado,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Righini und G. Braga da Cruz als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 73 EG und 87 EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. L 169, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1191/69).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop) und mehreren anderen Unternehmen (im Folgenden: Antrop u. a.) einerseits und dem Conselho de Ministros, der Companhia de Carris de Ferro de Lisboa SA (im Folgenden: Carris) und der Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (im Folgenden: STCP) andererseits wegen Ausgleichszahlungen in Höhe von 40 916 478 Euro und 12 376 201 Euro, die Letzteren aufgrund der Entscheidung Nr. 52/2003 vom 27. März 2003 des Conselho de Ministros für das Jahr 2003 gewährt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1191/69 heißt es:
„Ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen.
Es ist also notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben; in gewissen Fällen müssen sie jedoch aufrechterhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung s...