Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Dreidimensionales Zeichen in Form einer zylindrischen Flasche
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Voss of Norway ASA trägt die Kosten.
3. The International Trademark Association trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2013,
Voss of Norway ASA mit Sitz in Oslo (Norwegen), Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci und B. La Tella, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
International Trademark Association mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: T. De Haan, avocat, F. Folmer und S. Klos, advocaten, sowie S. Helmer, Solicitor,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Nordic Spirit AB (publ),
Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Voss of Norway ASA (im Folgenden: Voss) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Voss of Norway/HABM – Nordic Spirit (Form einer zylindrischen Flasche) (T-178/11, EU:T:2013:272, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2011 (Sache R 785/2010-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Nordic Spirit AB (publ) (im Folgenden: Nordic Spirit) und Voss (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Rz. 2
Durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), in Kraft getreten am 13. April 2009, wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt.
Rz. 3
Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
…”
Rz. 4
Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe”) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;
…”
Rz. 5
Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:
„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Gemeinschaftsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.”
Rz. 6
Art. 99 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Gemeinschaftsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.
(2) Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden.
(3) Gegen Klagen gemäß Artikel 96 Buchstaben a und c ist der Einwand des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinschaftsmarke wegen mangelnder Benutzung für verfallen oder wegen eines älteren Rechts des Beklagten für nichtig erklärt werden könnte.”
Verordnung (EG) Nr. 2868/95
Rz. 7
Regel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 (ABl. L 109, S. 3) geänderten Fassung lautet:
„Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel [56 der Verordnung Nr. 207/2009] muss folgende Angaben enthalten:
…
b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,
…
iv) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung
Rz. 8
Am 3. Dezember 2004 erwirkte Voss beim HABM gemäß der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung der nachstehend dargestellten dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: angefo...