Entscheidungsstichwort (Thema)

EAGFL. Ausschluss bestimmter Ausgaben. Obst und Gemüse. Orangen. Tierprämien. Rinder. Schafe und Ziegen

 

Beteiligte

Griechenland / Kommission

Hellenische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Entscheidung 2002/881/EG der Kommission vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 2 % der getätigten Kosten im Sektor Obst und Gemüse von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission.

4. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 3. Januar 2003,

Hellenische Republik, vertreten durch S. Charitaki und E. Svolopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte im Beistand von N. Korogiannakis, dikigoros, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klage beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/881/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. November 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 306, S. 26), soweit sie sich auf finanzielle Berichtigungen in Höhe von 2 438 896,91 Euro für die Haushaltsjahre 1997 bis 2001 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse, in Höhe von 11 352 868 Euro für die Haushaltsjahre 1999 bis 2001 für Tierprämien für Rinder und in Höhe von 22 969 271 Euro für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 für Tierprämien für Schafe und Ziegen bezieht.

2 Diese finanziellen Berichtigungen entsprechen im Sektor Obst und Gemüse einer punktuellen Berichtigung von 3 % bei Versicherungsbeiträgen und einer pauschalen Berichtigung von 2 % in Bezug auf unzureichende Kontrollen. Im Sektor der Tierprämien entspricht diese finanzielle Berichtigung pauschalen Berichtigungen von 10 % bei denen für Rinder und von 5 % bei denen für Schafe und Ziegen.

Rechtlicher Rahmen

Die allgemeine Gemeinschaftsregelung über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) stellt die einschlägige Grundregelung für die Ausgaben vor dem 1. Januar 2000 dar. Auf die Ausgaben nach diesem Zeitpunkt findet die Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) Anwendung.

4 Nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1258/99 werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, durch die Abteilung Garantie des EAGFL finanziert.

5 Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1258/99 entscheidet die Kommission, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge trägt sie der Art und der Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

6 Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), sieht in ihrem Anhang vor, dass die Zahlstelle die Zahlung durch Scheck ausführt.

Die Gemeinschaftsregelungen für Obst und Gemüse: Orangen

7 Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 regelt die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).

8 Die Veror...

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