Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes. Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts. Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens. Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG. Unanwendbarkeit. Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Beteiligte
Ministerul Justiţiei şi Libertăţilor Cetăţeneşti |
Tenor
Das von der Curtea de Apel Bacău (Rumänien) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bacău (Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren
Ministerul Justiţiei şi Libertăţilor Cetăţeneşti
gegen
Ştefan Agafiţei,
Raluca Apetroaei,
Marcel Bărbieru,
Sorin Budeanu,
Luminiţa Chiagă,
Mihaela Crăciun,
Sorin-Vasile Curpăn,
Mihaela Dabija,
Mia-Cristina Damian,
Sorina Danalache,
Oana-Alina Dogaru,
Geanina Dorneanu,
Adina-Cătălina Galavan,
Gabriel Grancea,
Mădălina Radu (Hobjilă),
Nicolae Cătălin Iacobuţ,
Roxana Lăcătuşu,
Sergiu Lupaşcu,
Smaranda Maftei,
Silvia Mărmureanu,
Maria Oborocianu,
Simona Panfil,
Oana-Georgeta Pânzaru,
Laurentiu Paduraru,
Elena Pîrjol-Năstase,
Ioana Pocovnicu,
Alina Puşcaşu,
Cezar Ştefănescu,
Roxana Ştefănescu,
Ciprian Ţimiraş,
Cristina Vintilă
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch A. Popescu und V. Angelescu, dann durch R. H. Radu und R.-I. Munteanu als Bevollmächtigte,
- Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collins, SC, und N. Travers, BL,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und L. Bouyon als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) und Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie die Konsequenzen, die sich im Fall eines Konflikts zwischen den genannten Vorschriften und einer nationalen Regelung oder einer Entscheidung der Curtea Constituţională (Verfassungsgericht) aus dem Vorrang des Unionsrechts ergeben können.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Art. 1 der Richtlinie 2000/43 bestimmt:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.”
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz’, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.”
Rz. 4
Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.”
Rz. 5
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz’, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.”
Rz. 6
Nach Art. 3 („Geltungsbereich”) Abs. 1 Buchst. c der Richtlinien 2000/43 und 2000/78 gelten diese im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich ...