Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel. Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Produkten zu verhindern. Anwendungsvoraussetzungen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen. Maßnahme einer unterstaatlichen Körperschaft, mit der der Anbau von genetisch verändertem Mais in ihrem Gebiet verboten wird
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; Richtlinie 2001/18/EG Art. 26a
Beteiligte
Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia |
Direzione centrale risorse agroalimentari, forestali e ittiche – Servizio foreste e corpo forestale della Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia |
Tenor
1. Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geänderten Fassung ist im Licht der Verordnung Nr. 1829/2003 und der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme, die, um das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Produkten zu verhindern, den Anbau von nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Gebiet einer Region des betreffenden Mitgliedstaats verbietet, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Maßnahme das Ziel, die Wahlfreiheit der Erzeuger und Verbraucher zwischen Erzeugnissen aus genetisch veränderten Kulturen und Erzeugnissen aus ökologischen oder konventionellen Kulturen sicherzustellen, erreicht werden kann und die Maßnahme angesichts der Besonderheiten in Bezug auf die genannten Kulturen in diesem Gebiet zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis dazu steht.
2. Wird durch eine nationale Maßnahme im Gebiet einer Region des betreffenden Mitgliedstaats der Anbau von nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Einklang mit Art. 26a der Richtlinie 2001/18 in der durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung im Licht dieser Verordnung und der Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen verboten, braucht darüber hinaus nicht gesondert geprüft zu werden, ob diese Maßnahme mit den Art. 34 bis 36 AEUV konform ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Pordenone (Landesgericht Pordenone, Italien) mit Entscheidung vom 4. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2021, in dem Verfahren
PH
gegen
Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia,
Direzione centrale risorse agroalimentari, forestali e ittiche – Servizio foreste e corpo forestale della Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter J. Passer, F. Biltgen und N. Wahl sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von PH, vertreten durch G. Martorana, avvocato,
- der Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia, vertreten durch B. Croppo, D. Iuri und E. Massari, avvocatesse,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, I. Galindo Martín und F. Moro als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 2001, L 106, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens...