Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof – Deutschland. Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die die möglicherweise irreführende Verwendung sogenannter „einfacher” geographischer Herkunftsangaben verbietet. Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 – Regelung, die die Verwendung einer Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geographischen Herkunft besteht – Ausschluss (Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b)
Leitsatz (amtlich)
Die Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht.
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht. Einfache geographische Herkunftsangaben, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht, fallen nicht unter diese Definition und können deshalb nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt werden.
(vgl. Randnrn. 43-44, 54 und Tenor)
Normenkette
EWGV 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Beteiligte
Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eV |
Warsteiner Brauerei Haus Cramer GmbH & Co. KG |
Tenor
Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die möglicherweise irreführende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht.
Tatbestand
In der Rechtssache C-312/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eV
gegen
Warsteiner Brauerei Haus Cramer GmbH & Co. KG
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Schutzverbands gegen Unwesen in der Wirtschaft eV, vertreten durch Rechtsanwalt E. M. Gerstenberg, München,
- der Warsteiner Brauerei Haus Cramer GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt W. Witz, Mannheim,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing, Bundesministerium für Wirtschaft, und Ministerialrat A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. K. Chalkias, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch Oberrätin C. Pesendorfer, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. L. Iglesias Buhigues als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Schutzverbands gegen Unwesen in der Wirtschaft eV, vertreten durch Rechtsanwälte E. M. Gerstenberg und C. Eggers, Frankfurt am Main, der Warsteiner Brauerei Haus Cramer GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwal...