Entscheidungsstichwort (Thema)
Lieferung, bei der das rechtliche Eigentum am Gegenstand nicht übertragen wird
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Entscheidung ging es um die Frage, ob die wirtschaftliche Übertragung eines Gegenstandes ohne rechtliche Eigentumsübertragung als Lieferung anzusehen ist. Es lag ein Kaufvertrag über ein Grundstück vor mit der Bestimmung, daß der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle Vorteile und Lasten des verkauften Gegenstandes übernahm. Nach dem Urteil gilt als Lieferung eines Gegenstandes im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, auch wenn das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand nicht übertragen wird.
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Shipping and Forwarding Enterprise Safe B. V. (Safe Rekencentrum B. V.) |
Verfahrensgang
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie – Lieferung eines Grundstücks – Wirtschaftliche Übertragung des Gegenstands”
In der Rechtssache C-320/88
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Staatssecretaris van Financiën
gegen
Shipping and Forwarding Enterprise Safe B. V. (Safe Rekencentrum B. V.), steuerliche Einheit mit Sitz in Hillegom (Niederlande),
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145. S. 1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: W. Van Gerven,
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin,
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben,
die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Fons Buhl und durch Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1989
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1989
folgendes
Urteil
1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 19. Oktober 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. 145, S, 1; im folgenden: „Sechste Richtlinie”) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem sich der Staatssecretaris van Financiën der Niederlande und die steuerliche Einheit Shipping and Forwarding Enterprise Safe B. V. (Safe Rekencentrum B. V.; im folgenden: „Firma Safe”) gegenüberstehen. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Steuerbescheid, mit dem der Belastinginspecteur von der Firma Safe die Umsatzsteuer nacherhob, die seiner Ansicht nach wegen der Lieferung eines eine Villa mit Nebengebäuden umfassenden Grundstücks durch die Firma Safe an die Firma Kats Bouwgroep N. V. (im folgenden: „Firma Kats”) geschuldet ist.
3 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Firma Safe gemäß der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1979 über einen Vertrag mit der Firma Kats dieser gegen Zahlung von 2,25 Millionen HFL ein unbedingtes Recht an dem Grundstück zu übertragen, das von Hypotheken und anderen dinglichen Rechten frei sein sollte. Nach den Bestimmungen dieser Urkunde gehen die Wertveränderungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks auf Rechnung und Gefahr der Firma Kats, die die Verfügungsgewalt über das Grundstück erwarb. Außerdem verpflichtete sich die Firma Safe, der Firma Kats das Eigentum an dem Grundstück der Firma Kats zu übertragen, sobald diese es wünscht, spätestens aber am 31. Dezember 1982. Hierzu erteilte die Firma Safe der Firma Kats unwiderruflich Vollmacht, die Handlungen vorzunehmen, die den Übergang des rechtlichen Eigentums an dem Grundstück bewirken. Am 11. August 1983 schlossen die Konkursverwalter der Firma Kats mit einem Dritterwerber einen notariellen Vertrag, nach dem sie diesem für 450.000 HFL die Rechte abtraten, die die Firma Kats gemäß der notariellen Urkunde vom 19. Juni 1979 an dem Grundstück besaß. Am selben Tag übertrug die Firma Safe dem Dritterwerber das rechtliche Eigentum an dem Grundstück.
4 Die Firma Safe legte gegen den streitigen Nacherhebungsbescheid Einspruch beim Belastinginspecteur ein und erhob ansch...