Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen. Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird. Begriff ‚staatliche Beihilfe’. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Begründungspflicht. Verfälschung von Beweisen
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b
Beteiligte
Griechenland / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. September 2014,
Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, R. Sauer und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten D. Šváby und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas, E. Juhász und M. Safjan, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Oktober 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014, Griechenland/Kommission (T-52/12, EU:T:2014:677, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Abschnitt 4.1 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise nach der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2008 (ABl. 2009, C 16, S. 1, im Folgenden: VGR) sieht vor:
„…
Angesichts des Ausmaßes der Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Ansicht, dass bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sind, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel [107] Absatz 3 Buchstabe b [AEUV] für mit dem [Binnenmarkt] vereinbar erklärt werden können.”
Rz. 3
In Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 des VGR heißt es:
„Die Kommission wird eine solche im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe auf der Grundlage von Artikel [107] Absatz 3 Buchstabe b [AEUV] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
…
h) die Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse … tätig sind. …”
Rz. 4
Abschnitt 7 des VGR bestimmt:
„…
Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln [ABl. 2002, C 119, S. 22] stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf:
- diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach 17. Dezember 2008 gewährt wurde;
- die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien in allen übrigen Fällen.
…”
Rz. 5
Der VGR wurde durch die von der Kommission am 31. Oktober 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (C 261, S. 2) veröffentlichte Mitteilung geändert (im Folgenden: geänderter VGR). In Abschnitt 1 dieser Mitteilung heißt es:
„…
Die mit Abschnitt 4.2 des [VGR] eröffnete Möglichkeit der Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren begrenzten Beihilfen gilt nicht für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Landwirte haben jedoch wegen der Finanzkrise zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten.
[Es] soll nun eine eigene, begrenzte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen vorgesehen werden.”
Rz. 6
Abschnitt 4.2.2 Abs. 3 des geänderten VGR bestimmt:
„Die Kommission wird eine solche im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe auf der Grundlage von Artikel [107] Absatz 3 Buchstabe b [AEUV] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
…
h) … Wird die Beihilfe in der Primär...