Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel. Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Bestätigung. Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Rechnungen erwähnt werden. Vertriebsvertrag zwischen Gesellschaften mit Sitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, der den Markt eines dritten Mitgliedstaats betrifft. Bestimmung des zuständigen Gerichts. Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 25, 7 Nr. 1 Buchst. b
Beteiligte
Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA |
Tenor
1. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.
2. Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) mit Entscheidung vom 10. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2017, in dem Verfahren
Saey Home & Garden NV/SA
gegen
Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und P. Lacerda als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, P. Costa de Oliveira und M. Heller als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saey Home & Garden NV/SA mit Sitz in Belgien und der Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA (im Folgenden: Lusavouga) mit Sitz in Portugal wegen einer Klage auf Schadensersatz aufgrund der Kündigung des zwischen diesen Gesellschaften in Bezug auf den spanischen Markt geschlossenen Vertriebsvertrags.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.”
Rz. 4
In Art. 7 dieser Verordnung heißt es:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
- für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
- für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in e...