Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorten. Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung. Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98. Begriff des ‚Entschädigungsbetrag[s, der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der … für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz … verlangt wird’

 

Beteiligte

Saatgut-Treuhandverwaltung

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Ulrich Deppe

Hanne-Rose Deppe

Thomas Deppe

Matthias Deppe

Christine Urban (geborene Deppe)

Siegfried Hennings

Hartmut Lübbe

 

Tenor

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass – vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht – diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 „deutlich niedriger” sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 11. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2005, in den Verfahren

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

gegen

Ulrich Deppe,

Hanne-Rose Deppe,

Thomas Deppe,

Matthias Deppe,

Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05),

Siegfried Hennings (C-8/05),

Hartmut Lübbe (C-9/05)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006, unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,
  • von U. Deppe, H.-R. Deppe, T. Deppe, M. Deppe und C. Urban (C-7/05) sowie S. Hennings (C-8/05) und H. Lübbe (C-9/05), vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1768/95).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigke...

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