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EuGH Urteil vom 08.09.2011 - C-78/08, C-79/08, C-80/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer, Steuervergünstigungen für Genossenschaften, Italien

 

Leitsatz (amtlich)

Steuerbefreiungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften nach einer nationalen Regelung wie Art. 11 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601 vom 29. September 1973 zur Regelung der Steuervergünstigungen in seiner von 1984―1993 geltenden Fassung gewährt werden, begründen nur dann eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, wenn alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind. In einer Situation, wie sie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, ist es Sache dieses Gerichts, insbesondere die Selektivität der betreffenden Steuerbefreiungen und ihre etwaige Rechtfertigung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des nationalen Steuersystems, in das sie sich einfügen, zu beurteilen, indem es namentlich feststellt, ob sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genossenschaften tatsächlich in einer Lage befinden, die mit der anderer, als Rechtsgebilde mit Gewinnerzielungsabsicht errichteter Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, und ob bejahendenfalls die günstigere steuerliche Behandlung dieser Genossenschaften zum einen den wesentlichen Grundsätzen des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Besteuerungssystems innewohnt und zum anderen mit den Grundsätzen der Kohärenz und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

 

Normenkette

EGVtr Art. 87 Abs. 1

 

Beteiligte

Paint Graphos

Ministero delle Finanze

Agenzia delle Entrate

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Adige Carni Soc. coop. Arl

Agenzia delle Entrate

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Michele Franchetto

Paint Graphos Soc. coop. Arl

 

Tatbestand

„Vorabentscheidu...

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