Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftverkehr. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt. Erforderliche Qualifikationen

 

Beteiligte

Techniko Epimelitirio Elladas u.a

Techniko Epimelitirio Elladas (TEE)

Syllogos Ellinon Diplomatouchon Aeronafpigon Michanikon (SEA)

Alexandros Tsiapas

Antonios Oikonomopoulos

Apostolos Batategas

Vasileios Kouloukis

Georgios Oikonomopoulos

Ilias Iliadis

Ioannis Tertigkas

Panellinios Syllogos Aerolimenikon Ypiresias Politikis Aeroporias

Eleni Theodoridou

Ioannis Karnesiotis

Alexandra Efthimiou

Eleni Saatsaki

Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis

Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion

 

Tenor

1. Art. 2 und die Vorschrift M.B.902 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Erlass ergänzender Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung die Tätigkeiten der Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der in der Vorschrift M.B.902 vorgesehenen zuständigen Behörde auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern zu verteilen.

2. Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass jede Person, die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung – unter welchem Aspekt auch immer – von Luftfahrzeugen betraut ist, über eine fünfjährige Erfahrung verfügen muss, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs abdeckt und nur diese.

3. Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, unter welchen Bedingungen die mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben wird, über die das mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betraute Personal verfügen muss. Insbesondere können sie entscheiden, die Erfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Beschäftigung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge, im Rahmen eines Praktikums in einem beruflichen Umfeld während des Studiums der Luftfahrttechnik oder auch durch die frühere Wahrnehmung von Aufgaben eines Lufttüchtigkeitsprüfers erworben wurde.

4. Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass sie nicht zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Sinne des Anhangs III („Teil-66”) dieser Verordnung und den Inhabern eines Hochschulabschlusses unterscheidet.

5. Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein können, die zuvor alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschluss dieser Schulungsprogramme bewertet wurden.

6. Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur die Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein dürfen, die zuvor eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet haben, die sowohl ihre Fähigkeit belegt, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen, als auch die Fähigkeit, zu beurteilen, ob die Ergebnisse dieser Kontrollen es erlauben, die Dokumente auszustellen, die die Lufttüchtigkeit des geprüften Luftfahrzeugs bescheinigen.

7. Die Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Tätigkeit eines Lufttüchtigkeitsprüfers von Luftfahrzeugen ausübten, diese automatisch und ohne Auswahlverfahren weiter ausüben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2011, in dem Verfahren

Techniko Epimelitirio Elladas (TEE),

Syllogos Ellinon Diplomatouchon Aeronafpigon Michanikon (SEA),

Alexandros Tsiapas,

Antonios Oikonomopoulos,

Apostolos Batategas,

Vasileios Kouloukis,

Georgios Oikonomopoulos,

Ilias Iliadis,

Ioannis Tertigkas,

Panellinios Syllogos Aerolimenikon Ypiresias Politikis Aeroporias,

Eleni Theodoridou,

Ioannis Karnesiotis,

Alexandra Efthimiou,

Eleni Saatsaki

gegen

Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis,

Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion,

Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

erlässt

DER GERIC...

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