Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Gewerbesteuerregelung für France Télécom. Begriff der Beihilfe. Berechtigtes Vertrauen. Verjährungsfrist. Begründungspflicht. Grundsatz der Rechtssicherheit

 

Beteiligte

France Télécom / Kommission

Französische Republik

France Télécom SA

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die France Télécom SA trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Februar 2010,

France Télécom SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg, L. Olza Moreno und L. Godfroid,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und D. Grespan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und J. Gstalter als Bevollmächtigte,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die France Télécom SA (im Folgenden: France Télécom) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission (T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. 2005, L 269, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

Rz. 2

Das Gericht hat im angefochtenen Urteil den rechtlichen Rahmen und den Sachverhalt des ihm unterbreiteten Rechtsstreits wie folgt dargestellt:

„…

2. Gewerbesteuerpflicht von France Télécom

Allgemeine Regelung der Gewerbesteuer

16 Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die gesetzlich geregelt und im Code général des impôts (Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) kodifiziert ist.

17 [D]ie Gewerbesteuer [wird] jährlich von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die am 1. Januar eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben.

18 [D]ie Gewerbesteuer [wird] entsprechend der Leistungsfähigkeit des Abgabenpflichtigen festgesetzt, die nach wirtschaftlichen Kriterien anhand der Bedeutung der Tätigkeit beurteilt wird, die der Abgabenpflichtige im Gebiet der begünstigten Körperschaft ausübt.

19 Die Gewerbesteuer ist somit eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage nicht der Gewinn ist, der aus der Tätigkeit des Unternehmens erzielt wird, sondern – zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ereignisse – ein Bruchteil des Wertes der Produktionsfaktoren, nämlich Kapital und Arbeit, die der Abgabenpflichtige in der jeweiligen Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, einsetzt.

20 [F]ür die Steuererhebung in den Jahren 1994 bis 2002 … bestand … die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer für die der Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen zum einen aus dem Mietwert der Sachanlagen, über die der Abgabenpflichtige für Zwecke seiner gewerblichen Tätigkeit im Bezugszeitraum verfügt hatte, und zum anderen aus einem Bruchteil der während dieses Bezugszeitraums gezahlten Gehälter.

21 … Bezugszeitraum [ist] das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Besteuerung, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, das im vorletzten Jahr vor dem Jahr der Besteuerung abgeschlossene Geschäftsjahr.

22 [D]ie Gewerbesteuer [wird] in der jeweiligen Gemeinde, in der der Abgabenpflichtige über Räume oder Grundstücke verfügt, unter Berücksichtigung des Mietwerts der in ihr belegenen oder ihr angegliederten Vermögensgegenstände einerseits und der an das Personal gezahlten Gehälter andererseits erhoben …

Für France Télécom geltende Vorschriften

Grundsatz der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuerrecht

25 Das Gesetz 90-568 [vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069, im Folgenden: Gesetz 90-568)], das der Errichtung von France Télécom … zugrunde liegt, sieht … besondere Vorschriften für die Besteuerung vor.

26 … France Télécom [ist] vorbehaltlich [bestimmter] Ausnahmen … den Steuern und Abgaben … grundsätzlich … wie Privatunternehmen, die entsprechende Geschäfte tätigen[, unterworfen].

Pauschalabgabe

27 … France Télécom [durfte] bis zum 1....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge