Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zucker. Produktionsabgaben. Berechnung des durchschnittlichen Verlusts. Berechnung der Produktionsabgaben. Gültigkeit der Verordnungen”

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 2267/2000; Verordnung (EG) Nr. 1993/2001

 

Beteiligte

Raffinerie Tirlemontoise

Raffinerie Tirlemontoise SA

État Belge

 

Tenor

1. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu teilen ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.

2. Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 ist dahin auszulegen, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse geteilt wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 sind ungültig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2015, in dem Verfahren

Raffinerie Tirlemontoise SA

gegen

État belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Raffinerie Tirlemontoise SA, vertreten durch D. Gérard, avocat, und Rechtsanwalt H.-J. Prieß,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von M. Keup und B. De Moor, avocats,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und P. Ondrušek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 1999, L 252, S. 1) sowie die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (ABl. 2000, L 259, S. 29) und der Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. 2001, L 271, S. 15).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Raffinerie Tirlemontoise SA (im Folgenden: Raffinerie) und dem belgischen Staat über die Rückforderung zu viel gezahlter Produktionsabgaben für Zucker für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/05.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 14 bis 17 der Verordnung Nr. 2038/1999 lauteten:

„(14) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden.

(15) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung...

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