Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeindegetränkesteuer, Österreich
Leitsatz (amtlich)
1.Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen.
2.Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
3.Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Normenkette
EGVtr Art. 87; EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 33
Beteiligte
Evangelischer Krankenhausverein Wien und Ikera |
Evangelischer Krankenhausverein Wien |
Abgabenberufungskommission Wien |
Oberösterreichische Landesregierung |
Verfahrensgang
Tatbestand
Indirekte Steuern - Gemeindegetränkesteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 92/12/EWG
In der Rechtssache C-437/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Evangelischer Krankenhausverein Wien
gegen
Abgabenberufungskommission Wien
und
Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH,
gegen
Oberösterreichische Landesregierung
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zurHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), des Artikels 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-des Evangelischen Krankenhausvereins Wien, vertreten durch Rechtsanwalt B. Kramer, Wien,
-der Abgabenberufungskommission Wien, vertreten durch Magistratsrat K. Pauer bei der Abgabenberufungskommission, Magistratsdirektion - Verfassungs- und Rechtsmittelbüro, und J. Ponzer, Bereichsdirektor bei derselben Kommission,
-der Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwaltin T. Jordis, Wien,
-der österreichischen Regierung, vertreten durch Sektionschef W. Okresek, Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Evangelischen Krankenhausvereins Wien, vertreten durch Rechtsanwalt B. Kramer, der Abgabenberufungskommission Wien, vertreten durch K. Kamhuber, Senatsrat bei der Abgabenberufungskommission, Magistratsdirektion - Verfassungs- undRechtsmittelbüro, der Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwaltin T. Jordis, der österreichischen Regierung, vertreten durch W. Okresek und E. Zach, Ministerialrätin im Finanzministerium, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und E. Traversa, in der Sitzung vom 6. Mai 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1999,
folgendes
Urteil
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, beim Gerichtshof einge...