Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Richtlinie 91/414/EWG. Artikel 8. ‚Aldicarb’. genannter Wirkstoff. Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung 2003/199/EG

 

Beteiligte

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie und Stichting Natuur en Milieu

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

Stichting Natuur en Milieu

College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen

 

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung 2003/199/EG des Rates vom 18. März 2003 über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff beeinträchtigen könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 19. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am gleichen Tag, in dem Verfahren

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie,

Stichting Natuur en Milieu

gegen

College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen,

Beteiligte:

Bayer CropScience BV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kūris und J. Klučka (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, vertreten durch J. Rutteman als Bevollmächtigten,
  • des College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen, vertreten durch R. J. M. van den Tweel, advocaat,
  • der Bayer CropScience BV, vertreten durch D. Waelbroeck, avocat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi, Z. Kupcová und B. Driessen als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung 2003/199/EG des Rates vom 18. März 2003 über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 76, S. 21).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie und der Stichting Natuur en Milieu (im Folgenden zusammen: Stiftungen) gegen das College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (im Folgenden: College) über die Entscheidung des College vom 20. Februar 2004.

3 Mit dieser Entscheidung wies das College den Widerspruch gegen seine Entscheidung vom 11. Juli 2003 in der geänderten Fassung vom 1. August 2003 als unbegründet zurück, mit der es gemäß der Entscheidung 2003/199 die Zulassung für das Inverkehrbringen aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „Aldicarb” mit Ausnahme der Zulassungen für „essential uses” dieses Mittels widerrufen hatte.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 91/414

4 Artikel 8 Absatz 2 erster und vierter Unterabsatz der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) lautet:

„Abweichend von Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 3 und der Richtlinie 79/117/EWG während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind.

Nach der Prüfung eines Wirkstoffs durch den in Artikel 19 genannten Ausschuss kann innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von zwölf Jahren nach dem Verfahren desselben Artikels entschieden werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden kann bzw. dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 5 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt worden sind, nicht in Anhang I aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Zulassungen in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, widerrufen bzw. geändert werden.”

5 Nach Artikel 8 Absatz 4 kann „ein Mitgliedstaat [abweichend von Artikel 4] unter besonderen Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Bestimmungen von Artikel 4 nicht entspreche...

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