Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen. Wassergehaltgrenzwert. Obsoleszenz dieses Grenzwerts. Zweckdienliche Vorkehrungen für die Kontrollen. Gegenanalysen. Erstattungen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Voraussetzungen für die Gewährung. Gesunde und handelsübliche Qualität. Erzeugnisse, die unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 Art. 15 Abs. 1, Art. 16; Verordnung Nr. 612/2009 Art. 28

 

Beteiligte

Doux

Doux SA

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

 

Tenor

1. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts hervorgebracht, wodurch die Gültigkeit der in Art. 15 Abs. 1 und den Anhängen VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 geänderten Fassung festgelegten Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenem Hähnchenfleisch berührt wird.

2. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, deren Wassergehalt die durch die Verordnung Nr. 543/2008 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1239/2012 geänderten Fassung festgelegten Grenzwerte überschreitet, im Gebiet der Europäischen Union nicht unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind und dem Erfordernis gesunder und handelsüblicher Qualität nicht genügen, selbst wenn ihnen eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt ist.

3. Da die Anhänge VI und VII der Verordnung Nr. 543/2008 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1239/2012 geänderten Fassung hinreichend genau sind, um gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, die zur Ausfuhr unter Ausfuhrerstattung bestimmt sind, zu kontrollieren, führt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat entgegen Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung keine zweckdienlichen Vorkehrungen erlassen hat, nicht dazu, dass die betreffenden Unternehmen Einwendungen gegen diese Kontrollen erheben können.

4. Der Ausführer gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen kann gemäß Art. 118 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) zum einen bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben persönlich anwesend oder vertreten sein und zum anderen eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die von den zuständigen Behörden erzielten Ergebnisse nicht zutreffen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2015, in dem Verfahren

Doux SA im Sanierungsverfahren

gegen

Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Doux SA, vertreten durch J. Vogel, M. Leroy und M. Lantourne, avocats,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, R. Coesme, C. Candat und A. Daly als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima, A. Lewis und K. Skelly als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. 2008, L 157, S. 46) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 350, S. 63) geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2009, L 186, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. 2011, L 4...

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