Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Dumping. Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland. Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle. Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis. Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen. Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden. Änderung der Umstände. Abzug der entrichteten Antidumpingzölle. Schlüssige Beweise
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 9-10
Beteiligte
RFA International / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die RFA International LP trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,
RFA International LP mit Sitz in Calgary (Kanada), Prozessbevollmächtigte: B. Evtimov, advokat, M. Krestiyanova und E. Borovikov, avocats, N. Tuominen, avocată, und D. O'Keeffe, Solicitor,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J.-F. Brakeland, A. Demeneix und P. Němečková, dann durch J.-F. Brakeland und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die RFA International LP (im Folgenden: RFA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, RFA International/Kommission (T-113/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:783), mit dem das Gericht ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsbeschlüsse C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final der Kommission vom 18. Dezember 2014 zu Anträgen auf Erstattung von auf Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichteten Antidumpingzöllen (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, sowie Berichtigungen in ABl. 2010, L 7, S. 22, ABl. 2015, L 45, S. 22, und ABl. 2016, L 44, S. 20) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 (ABl. 2014, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung), die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Beschlüsse in Kraft war, bestimmte in ihrem 17. Erwägungsgrund:
„… [Es] sollte festgelegt werden, dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren widerspiegeln, die Gegenstand von Maßnahmen in der Gemeinschaft sind.”
Rz. 3
Art. 2 der Grundverordnung regelte die Feststellung des Dumpings. Seine Abs. 8 und 9 betrafen die Ausfuhrpreise und lauteten:
„(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
(9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.
In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.
Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, dass eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einfüh...