Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 5. Gemeinschaftswortmarken BOTOLIST und BOTOCYL. Nationale und Gemeinschaftsbild- und -wortmarken BOTOX. Nichtigerklärung. Relative Eintragungshindernisse. Beeinträchtigung der Wertschätzung

 

Beteiligte

Rubinstein und L'Oréal / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

L'Oréal SA

Helena Rubinstein SNC

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Helena Rubinstein SNC und die L'Oréal SA tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Februar 2011,

Helena Rubinstein SNC mit Sitz in Paris (Frankreich),

L'Oréal SA mit Sitz in Paris,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Allergan Inc. mit Sitz in Irvine (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: F. Clark, Barrister,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Helena Rubinstein SNC (im Folgenden: Helena Rubinstein) und die L'Oréal SA (im Folgenden: L'Oréal) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Rubinstein und L'Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) (T-345/08 und T-357/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses – in der Rechtssache T-345/08 – die Klage von Helena Rubinstein auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Mai 2008 (Sache R 863/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Helena Rubinstein SNC sowie – in der Rechtssache T-357/08 – die Klage von L'Oréal auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2008 (Sache R 865/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der L'Oréal SA abgewiesen hat (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden. Der Rechtsstreit beurteilt sich in Anbetracht des Zeitraums, in den der ihm zugrunde liegende Sachverhalt fällt, gleichwohl nach der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Der mit „Relative Eintragungshindernisse” überschriebene Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt in seinem Abs. 5:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.”

Rz. 4

Nach Abs. 1 Buchst. a des mit „Relative Nichtigkeitsgründe” überschriebenen Art. 52 dieser Verordnung wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, „wenn eine in Artikel 8 Absatz 2 genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 oder Absatz 5 erfüllt sind”.

Rz. 5

Der mit „Klage beim Gerichtshof” überschriebene Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.”

Rz. 6

Nach Art. 73 dieser Verordnung sind die Entsch...

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